Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich.  Ein Vergleich!

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Kita-Elternbeteiligung in Berlin und Brandenburg – ein Vergleich

Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern.

Denn was heißt “Elternbeteiligung”? (nachträgliche) Information? Anhörung? Stellungnahme? Zustimmung? Abstimmung? Veto-Recht?

Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach und auch nach einem Blick in die jeweiligen Landesgesetze nicht unbedingt klarer.

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So gibt zum Beispiel Berlin in § 14 Abs. 1 und 2 KitaFöG vor:

§ 14 Elternbeteiligung

  (1) In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

  (2) Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maßnahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.”

Das KitaG Brandenburg regelt dagegen in § 6 Folgendes:

§ 6 Beteiligung der Eltern

(1) Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.

(3) Die Elternversammlungen dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder.

(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.”

Welche Rechte sich im Einzelnen aus der so jeweils normierten “Elternbeteiligung” ergeben, ist aber leider auch nach Lektüre beider Vorschriften nicht ganz klar.

Sicherlich haben Eltern nach beiden Vorschriften weitgehende Informationsrechte hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes. Hinsichtlich der anderen Aspekte (zum Bespiel Konzept der Einrichtung, Personal, Betriebsausstattung o.ä.) erscheinen die Rechte nach § 6 KitaG Brandenburg weitergehender.

Denn das pädagogische Konzept und die Umsetzung ist in Berlin im Rahmen der zumindest nach dem Wortlaut der Regelung gewährten Beteiligung mit Eltern lediglich zu erörtern, was jedoch gewiss mehr ist, als “nur” eine nachträgliche Information.

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In Brandenburg bedarf es dagegen neben der Erörterung zusätzlich ausdrücklich eines irgendwie gearteten “Abstimmens” mit den Eltern.

Um einiges “großzügiger” ist das KitaG Brandenburg hinsichtlich der Rechte der Elternversammlung. Denn diese soll nach § 6 Abs. 4 KitaG vom Träger Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen, was auch immer das heißen soll.

Denn das einem solch weitgehenden Auskunftsanspruchs die berechtigten Interessen eines Trägers an einer gewissen Geheimhaltung und vor allem die vom Träger zwingend zu beachtenden (zum Beispiel Daten-) Schutzinteressen Dritter (zum Beispiel Arbeitnehmer) entgegen stehen, dürfte auf der Hand liegen.

Auch deshalb ist die Frage der Reichweite der Elternbeteiligung jeweils im Einzelfall neu zu prüfen.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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