Auch der Personalleiter muss ggf. eine Original-Vollmacht des Arbeitgebers vorlegen (LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.14, 1 Sa 252/13)

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Wieder ein Urteil, das auch im Feld Kinderbetreuung von Bedeutung sein könnte und worauf auch wir in unseren Fortbildungen immer wieder hinweisen: oft übernehmen Leitungen einzelner Einrichtungen auch Personalverantwortung oder einzelne Träger leisten sich gemeinsam eine pädagogische Leitung, die auf Honorarbasis arbeitet.

Die Richter von der Kieler Föhrde loteten in diesem Urteil aus, was als “Inkenntnissetzen” des Kündigungsempfängers ausreicht und was nicht.

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Denn nach § 174 Satz 1 BGB kann bekanntlich ein Kündigungsschreiben, dem keine Original-Vollmachtsurkunde beiliegt, als nicht wirksam zurückgewiesen werden, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die Bevollmächtigung des Personalleiters o.ä. anderweitig in Kenntnis gesetzt hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die die Kündigung aussprechende freiberufliche Personalleiterin sogar den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnet. Dennoch konnte sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nicht klar gewesen wäre, welche Kompetenzen und Vollmachten dieser hätte.

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Zwar würde es grundsätzlich ausreichen, so die Richter, wenn der Kündigende in einer Stellung tätig sei, die im allgemeinen zur Kündigung berechtige. Genau das war aber durch die “Teilzeit”-Stelle als Personalleiterin, die auch in anderen Unternehmen tätig sei, nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich das nicht schon aus der Tatsache, dass sie den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.

Da auch nicht auf sonstige Weise auf die Kündigungsvollmacht der Personalleitung aufmerksam gemacht wurde, war die Klage zurückzuweisen.

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Bei Kündigungen sind die Vertretungsverhältnisse offen zu legen
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