Betreuungsvertrag eines großen Trägers in Sachsen-Anhalt gestattet sich ein Sonderkündigungsrecht bei Gesetzesänderungen 

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Jüngst hatten wir einen Betreuungsvertrag eines großen Trägers in Sachen-Anhalt (der aber auch bundesweit viele Einrichtungen hat) in der Hand, der für Kitas aber auch (Schul-) Horte den Eltern zur Unterschrift vorgelegt wird.

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Auffällig war gleich eine Klausel, die den Vertragsparteien (also auch dem Träger) ein außerordentliches (!) Kündigungsrecht (!) einräumt bei Veränderung der gesetzlichen Grundlagen, deren Verordnungen und – Achtung! – sogar Ausführungsbestimmungen.

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Eine solche Klausel ist nicht nur putzig, sie ist insbesondere – ihre Wirksamkeit einmal unterstellt – ärgerlich und für Eltern auch gefährlich, sollte hierauf tatsächlich ein Kündigungsrecht gestützt werden können.

Denn die gesetzlichen Grundlagen, aber insbesondere die Verordnungen und noch viel mehr etwaige “Ausführungsbestimmungen” können andauernd geändert werden, so dass eigentlich permanent die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung droht.

Das wirtschaftliche Risiko, das mit einer Änderung der Rechtslage einhergehen kann, soll wohl auf die Eltern abgewälzt werden, die man infolge dieser Kündigungsmöglichkeit gegebenenfalls schnell los zu werden glaubt.

Den Eltern bringt das ebenfalls eingeräumte Sonderkündigungsrecht dagegen eher wenig. Denn sie sind meist sowieso nicht an lange Kündigungsfristen gebunden und würden von Änderungen der Rechtslage zumeist erst später erfahren – wenn überhaupt.

Aber ob das Sonderkündigungsrecht für Änderungen der gesetzlichen Grundlagen überhaupt wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Betreuungsvertrag vorgegeben werden konnte, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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