Wann beginnt die Aufsichtspflicht von Kita oder Hort? Und wann endet sie?

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In unseren Fortbildungsseminaren bekommen wir oft die Frage gestellt, wann denn die Aufsichtspflicht der Erzieher in der Kita zeitlich ganz konkret beginnt.

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Zwar wird grundsätzlich die Verpflichtung zur Aufsicht mit dem Betreuungsvertrag übertragen. Die tägliche Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beginnt jedoch mit der (bewussten) Übergabe.

Daher weisen wir auch immer ausdrücklich darauf hin, dass ein Kindergarten-Träger gut beraten ist, die Übergabesituation für alle Beteiligten deutlich zu machen. Dies kann wahlweise die Türschwelle vom Umkleideraum zum Gruppenraum sein, ab der ein Kind morgens verabschiedet und auf der anderen Seite von einem Erzieher bewusst begrüßt wird.

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Es sollte jedoch auf jeden Fall eine Situation sein, bei der den Erziehern überhaupt bewusst werden kann, dass gerade ein weiteres Kind dazugekommen ist.

Daher sollte Eltern auch ausdrücklich klar gemacht werden, dass ein hastiges Hineinschieben des Kindes in die Kita ohne tatsächliche Übergabe schlichtweg nicht toleriert werden kann und wird. Denn die Erzieher müssen ja erste einmal wissen, auf wen und worauf sie zu achten haben.

Gleiches gilt für das Abholen.

Auch hier kann zur Vermeidung von Haftungsfragen nur angeraten werden, eine deutliche Übergabesituation einzufordern. Denn gerade die unklaren Situationen bieten im Fall der Fälle Anlass für viel Streit.

Ein Klassiker ist hierbei die Situation, dass ein Elternteil zwar zum Abholen erschienen ist und das Kind auch schon startklar gemacht hat, sich im Weiteren jedoch mit einer anderen Mami oder einem Papi “festquatscht” und die Kinder unbemerkt von Eltern und Erziehern plötzlich alleine ihre Kreise ziehen und dabei etwas passiert.

Wer hatte hier die Aufsichtspflicht? Die Eltern? Die Erzieher? Beide? Keiner?

Ohne dies an dieser Stelle rechtlich aufschlüsseln zu müssen, zeigt sich, dass viele Unklarheiten in diesem Bereich mit einer klaren Übergabepolitik womöglich von vorneherein vermieden werden können. Gerade bei Festen mit Eltern (Kitafesten, Sommerfesten, Laternenumzug mit den Eltern, Weihnachtsfest) außerhalb der Betreuungszeit muss der Träger darauf achten, ausdrücklich und unmissverständlich klarzustellen, dass die Aufsichtspflicht alleine bei den Eltern liegt.

Denn andernfalls wird man wohl je nach Einzelfall auch von einer Aufsichtsverpflichtung des Trägers bzw. der Erzieher ausgehen können, dies zumal wenn zu dem Fest eingeladen worden ist. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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