Achtung beim Einsatz von Minijobbern im Kita-, Hort- oder Schulbereich – das neue Mindestlohngesetz sieht seit dem 01.01.2015 eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber vor! 

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Seit dem 01.01.2015 gilt bekanntlich der gesetzliche Mindestlohn nach dem “neuen” MiLoG (Mindestlohngesetz).

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Neben der Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns werden Arbeitgebern, und somit Kita-Trägern, auch noch diverse andere Pflichten auferlegt:

Unter anderem das “Erstellen und Bereithalten von Dokumenten” wie es so schön in § 17 MiLoG heißt. Dies betrifft insbesondere auch Minijobber die zum Beispiel im Kindergartenbereich eingesetzt werden.

Danach hat ein Arbeitgeber von Arbeitnehmern im “Minijob” zwingend “Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit” aufzuzeichnen.

Erledigen muss er dies “spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags”.

Aufzubewahren sind diese “Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.”

In seiner ganzen Pracht lautet § 17 MiLoG übrigens:

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Mindestlohngesetz: Minijobber in der Kita – Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber!
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