Eine persönliche Assistenz ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege!?

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Bei wessen Kind Diabetes Typ 1 diagnostiziert wird, der hat eine Menge zusätzlicher Arbeit. Die Kündigung des Kita-Platzes kann man da nicht auch noch gebrauchen.

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Mittels moderner technischer Hilfsmittel (Insulin-Pumpe, Glukose-Sensor), kann die Zahl der herkömmlichen Blutzucker-Kontrollen zwar auf ca. 8/Tag gesenkt werden. Das Team eines Kindergartens kann dennoch mit den Blutzucker-Kontrollen, der Essenauswahl und -kontrolle überlastet sein.

Die Eltern eines 4-jährigen Mädchens in Syke bei Hannover beantragten daher bei ihrer Krankenkasse für den Kindergarten eine “persönliche Assistenz” für ihre Tochter.

Diese lehnte zunächst ab: Eine persönliche Assistenz sei keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Punkt.

Das gegen diesen ablehnenden Bescheid vor dem Sozialgericht Hannover angestrengte Eilverfahren wurde jedoch gewonnen.

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Das war angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 37 SGB V allerdings auch zu erwarten. Danach erhalten

Versicherte in ihrem Haushalt (…) oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in (…) Kindergärten als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.”

Die erkennenden Richter folgten dem Vortrag der Eltern, dass ihre Tochter spezieller Krankenbeobachtung bedarf, wobei sie insbesondere auf die großen latent lebensbedrohlichen Stoffwechselschwankungen abstellten.

Sollte dieser Beschluss Bestand haben (die Beschwerdefrist läuft noch bis 21.02.2015) wäre er ein gutes Signal und ein gewichtiges Argument für alle Eltern, die aufgrund der Behinderung ihres Kindes möglicherweise auch in Zeiten der Inklusion Schwierigkeiten haben sollten, einen Platz für ihr Kind zu finden.

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Sozialgericht Hannover bewilligt zusätzliche Krankenpflege für den Kindergarten
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