Abmahnung gegenüber Eltern wegen Verstößen gegen Betreuungsvertrag etc.  

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Was viele Erzieher, Kita-/Hort-Leitungen oder Trägerverantwortliche oft nicht wissen:

Auch Eltern können wegen Pflichtverletzungen abgemahnt werden. Zum Beispiel wegen Verstößen gegen den Betreuungsvertrag, die Hausordnung oder unter Umständen sogar wegen Verstößen gegen das pädagogische Konzept.

Auch kann ein ungebührliches Verhalten abgemahnt werden. Denn ein Träger muss es nicht hinnehmen. wenn seine Erzieher oder sogar andere Eltern beleidigt, bedrängt oder verleumdet werden.

Eine Abmahnung gibt es also nicht nur im Arbeitsrecht.

Oftmals ist eine Abmahnung als Vorstufe für eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses sogar zwingend geboten. Denn bis auf tatsächlich eklatante Vorfälle ist eine Kündigung nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung möglich.

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Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 314 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

„(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.“

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Auch Eltern können abgemahnt werden!
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