Erklärung von Eltern, Springern, Praktis etc. wegen Verpflichtung nach § 72a II SGB VIII

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Das erweiterte Führungszeugnis muss zwingend bei der „Arbeit am Kind“ bzw. bei intensiven Kontaktmöglichkeiten zum Kind eingesehen worden sein. 

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Grundlage ist bekanntlich § 72a SGB VIII:

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

Bei kurzfristigen, unerwarteten Vertretungssituationen kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden, soweit die gleiche Person nicht wiederholt für diese Zwecke eingesetzt wird.

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ABER:

Erforderlich ist, dass diese Person (Eltern, Aushilfe, Praktikant etc.) stattdessen eine Erklärung abgibt, wonach gegen sie kein Strafverfahren wegen einer in § 72 a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat anhängig ist bzw. sie nicht wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Kinderschutz & Führungszeugnis: Erklärung von Eltern etc. für § 72a II SGB 8
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