Bürgermeister einer Berliner Randgemeinde kündigt wiederholt Kita-Platz wegen einer Erdnussallergie!

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Der Bürgermeister der Gemeinde Ahrensfelde im Norden Berlins kündigt den Betreuungsvertrag für ein dreijähriges Kind, als bei diesem eine Erdnussallergie diagnostiziert wird und die behandelnde Kinderärztin den Eltern einen Allergie-Pen samt einfacher Anweisung zur Verwendung für die Kita mitgegeben hat.

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Die Gemeinde ist damit Wiederholungstäter. Anfang letzten Jahres war ein sehr ähnlicher Fall auf unserem Schreibtisch gelandet. Auch hier kam es letztlich nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der Angelegenheit, weil die Eltern ihr Vertrauen in die Einrichtung verloren hatten und ihnen einen alternativer Platz bei einer Tagesmutter angeboten worden war und sie diesen aus beruflichen Gründen gezwungen waren anzunehmen.

Bürgermeister Gehrke verteidigt die Kündigung mit den Worten:

„Ich kann niemanden anweisen zu spritzen.“

Aber ist das richtig? Angesichts der immer größer werden Zahl von Kindern, die an einer Allergie leiden, ist der Fall Grund genug, noch ein Mal genauer hinzusehen.

Es sind hierbei zwei Ebenen zu unterscheiden, die familienrechtliche, das Sorgerecht betreffende, und die arbeitsrechtliche. Nach §§ 1626, 1631 BGB liegt die Sorge für das Kind bei den Eltern und damit auch die Pflicht zur medizinischen Versorgung im häuslichen Bereich. Die Personensorge geht mit dem Betreuungsvertrag teilweise und zeitlich begrenzt auf den Träger über.

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Der Träger ist damit verpflichtet, den von ihm betreuten Kindern Medikamente zu geben, zumindest soweit diese notwendig sind, keine medizinischen Fachkenntnisse erfordern und aus medizinischen Gründen in der Kita gegeben werden müssen. 

Und in arbeitsrechtlicher Hinsicht? An dieser Stelle liegt der Verwaltungsleiter wohl (noch!) richtig. Ihm fehlt schlicht die Befugnis zur Anweisung an seine pädagogischen Mitarbeiter. Denn wer als Erzieher/in angestellt ist, muss nur Tätigkeiten ausüben, die mit dem Berufsbild vereinbar sind. Dazu zählt die medizinische Versorgung bisher nicht. 

Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Berufsbild des Erziehers/der Erzieherin entsprechend gewandelt hat. In Hamburg ist das bereits Realität. Der in vielerlei Hinsicht im Kindestagesbetreuungsbereich immer einen Schritt voraus zu sein scheinende Stadtstaat an der Elbe hat in seinem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ bereits entsprechende Vorgaben gemacht. Dort heißt es in § 10 Absatz 8:

„Medikamentengabe an Kinder nach schriftlichen elterlichen und ärztlichen Vorgaben durch Beschäftigte in den Kitas bei nicht behinderten Kindern ist Teil der von den Kindertagesstätten zu erbringenden Leistungen, soweit die Medikamentengabe nicht die Kenntnisse einer Fachkraft erfordert und aus zeitlichen Gründen in der Kita erfolgen muss.“

Auch der zu dem Fall interviewte Sprecher des Brandenburger Bildungsministeriums war der Auffassung, dass die Erste-Hilfe-Maßnahme mit einem Allergie-Pen von einer pädagogischen Fachkraft erwartet werden könne.

Es fehlt jedoch bisher an einer gesetzlichen Regelung. Angesichts der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, seit 26. März 2009 in Deutschland in Kraft, sind die Gesetzgeber der Länder aufgefordert, die Vorgaben aus Artikel 7 umzusetzen, nämlich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, „um zu gewährleis­ten, dass Kinder mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen Kindern alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten genießen können.“

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