Die Oma ist erschöpft, das Rathaus gestürmt – was Eltern noch tun können in Zeiten des Streiks!

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Der Kita-Streik um eine höhrere Einstufung der bei den Kommunen angestellten Erzieher im TVöD geht in die dritte Woche. Eine Ende ist nicht in Sicht, Streikpausen sind nicht  geplant und die Vermutung, dass die Verhandlungen mit dem Verband der kommunalen Arbeitgeber bis zu den Sommerferien abgeschlossen sein werden, ist alles andere als ermutigend.

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Es ist das eingetreten, was Gewerkschaftschef Bsirske vor Beginn prophezeit hatte: Dieser Streik werde die Eltern hart treffen.

Und er trifft auch und gerade die Kinder hart. Insbesondere für Kinder im Krippenbereich dürfte der vollständige Wegbruch von Bezugspersonen und das Herumgereiche von Aushilfsbetreuungsperson zu Aushilfsbetreuungsperson zu erheblichen Belastungen führen.

Welche Rechte ergeben sich daraus für die Eltern? Haben sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Zusatzbetreuung? Haben Eltern einen Anspruch auf Rückforderung von Betreuungsbeiträgen? Oder stellt ein Streik sogar einen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung der Betreuungsverträge rechtfertigt?

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Oftmals schließt der Betreuungsvertrag im Rahmen einer „Arbeitskampfklausel“ die Erstattung von Kita-Beiträgen aus.

Existiert eine solche Klausel nicht, richtet sich die Bewertung nach der den Betreuungsverträgen zugrundeliegenden Gebührenordnung und den weiteren Regelungen der Gemeinde und des Trägers der Kita. Aber auch hier ist zumeist ein Ausschluss geregelt, andernfalls entscheidet der Gemeinderat darüber.

Zumeist wird aber kein Gebührenausgleich stattfinden. Berufen wird sich dabei auf die „höhere Gewalt“ des Streiks.

Bei  höherer Gewalt liegt kein Verschulden vor. Daher besteht auch kein Schadensersatzanspruch bezüglich zusätzlicher Belastungen, wie zum Beispiel beim Einsatz einer Alternativbetreuung.

Da in aller Regel nur die bei den kommunalen Kitas angestellten Erziehern und Erzieherinnen streiken, könnte der Wechsel zu einem freien Träger eine Lösung darstellen.

Insbesondere in Berlin, wo nur die Angestellten des Studentenwerks und der Vivantes-Kita streiken und eine große Auswahl an freien Trägern als Alternative bereitsteht.

Der Streik bzw. die Nicht-Betreuung der Kinder könnte jedoch einen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Betreuungsvertrags darstellen. 

Der Betreuungsvertrag ist zum großen Teil ein Dienstvertrag. Der daher hier einschlägige § 626 BGB sieht das Recht zur fristlosen Kündigung vor,

„wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Eine generelle Antwort auf die Frage kann es also nicht geben. Es ist eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erforderlich. Auf der einen Seite steht das grundgesetzlich verankerte Recht auf Streik.

Auf der anderen Seite steht das Interesse der Eltern an der Erhaltung ihres Vertrauens in die Erziehungspartnerschaft mit den pädagogischen Fachkräften, an der Zuverlässigkeit der Betreuung und darüber hinaus das Interesse an der Vermeidung von empfindlichen Einkommenseinbußen und letztlich sogar am Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes.

Wir gehen daher zurzeit davon aus, dass die Kündigung eines Betreuungsvertrags wegen des Streiks auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Relevant dürfte das dann ohnehin erst dann werden, wenn der Träger der Einrichtung etwaige nicht gezahlte Elternbeiträge nachfordert.

Allerdings ist doch eine Frist zu beachten. § 626 Absatz 2 BGB schreibt vor:

 „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.“

Es ist daher durchaus Eile geboten, denn der Streik läuft in der Mehrzahl der Kommunen seit dem 08. Mai 2015 und in einigen seit dem darauf folgenden Montag. D.h., dass die Möglichkeit zur Erklärung einer fristlosen Kündigung morgen im Laufe des Tages oder Anfang nächster Woche ablaufen wird.

Im Einzelfall könnte auch eine spätere Kündigung noch wirksam sein, da es darauf ankommt, wann der Kündigende von den Umständen erfährt, die ein weiteres Festhalten am Vertrag unmöglich machen.

Fazit:

Schadensersatzforderungen wegen zusätzlicher Betreuungskosten und die Rückforderung des Betreuungsentgelts sind in der Regel ausgeschlossen. Denkbar ist aber eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrags.

Es kommt hierbei aber stets auf den Einzelfall und die konkrete Abwägung aller Interessen und auf eine schnelle Entscheidung an.

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Der unbefristete Kita-Streik und der Betreuungsvertrag