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Bei Tagesmüttern und -vätern, die das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger bzw. Jugendamt erhalten, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet.

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In Berlin ergibt sich dies aus der Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege AV-KTPF Ziffer 11 Nr. 9: Danach sind in den Pauschalen angemessene Anteile für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung enthalten.

Aber darf das Jugendamt nun einfach bei der Renten- sowie Krankenversicherung nachfragen, ob die Beiträge denn auch gezahlt wurden?

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Grundsätzlich sind solche Daten direkt bei den Betroffenen abzufragen, also den Tagespflegepersonen. Genau so ergibt sich dies für Berlin aus AV-KTPF Ziffer 11 Nr. 9:

Tagespflegepersonen haben dem Standortjugendamt einmal jährlich nachzuweisen, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge geleistet wurden.“

Die direkte Nachfrage bei Renten- und Krankenversicherung ist danach also unzulässig.

Unbenommen bleibt es der Tagespflegeperson natürlich, hierfür eine Einwilligung, etwa im Zusammenhang mit dem Tagespflegevertrag mit dem Jugendamt, zu erteilen.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Renten- und Krankenversicherungsbeiträge in der Tagespflege – Darf das Jugendamt selbst bei Versicherungen nachfragen?
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