Bei der Abwehr von Kindern von „außerhalb“ sind offenbar viele Mittel Recht!

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wunschwahlrecht

Nach § 5 SGB VIII hat jeder Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

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Das heißt auch, dass jedes Kind (bzw. für das Kind seine Eltern), das Anspruch auf Förderung in einer Kita hat, sich im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen die Kita aussuchen darf, deren Konzept und Ausstattung es bevorzugt.

Der zuständige Jugendhilfeträger soll dieser Wahl entsprechen. Ein „soll“ ist im verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch nahezu als „muss“ zu verstehen. Einzige Einschränkung dieser Wahlfreiheit ist nach § 5 Absatz 2 Satz 1 die Belastung des Jugendhilfeträgers mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“. 

Das Wunsch- und Wahlrecht ist nach dem eindeutigen Gesetzestext auch nicht auf das räumliche Gebiet des zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt.

In vielen Landes-Kita-Gesetzen finden sich auch Regelungen zum Kosten-Ausgleich zwischen aufnehmender Gemeinde und Wohnortgemeinde (z.B. § 21 d Kibiz NRW oder § 16 KitaG Brandenburg) oder es gibt Staatsverträge zwischen angrenzenden Ländern über den Ausgleich (z.B. zwischen Berlin und Brandenburg).

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Dennoch versuchen Kommunen Kinder aus umliegenden Landkreisen mit allen erdenklichen Mitteln fernzuhalten.

Dies geschieht in der Regel durch Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den freien Trägern, in denen die Finanzierung der Kindertagesstätten und die vom Träger zu erbringenden Leistungen geregelt werden . Uns sind auch Einzelfälle bekannt, in denen inoffiziell im Hinterzimmer der Amtsstube mit der Kürzung von Leistungen gedroht wurde, sollte man es als freier Träger wagen, Betreuungsverträge für „fremde“ Kinder zu schließen.  

Oder die Ablehnung erfolgt per Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Gutscheins (wie in Hamburg und Berlin). Erst kürzlich erreichte uns ein Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf im Norden von Berlin. Die Eltern hatten im Juni dieses Jahres einen Gutschein für kommende Kita-Jahr beantragt. Für den von der Schulpflicht zurückgestellten Jungen sollte es das letzte Jahr in der Einrichtung sein.

Das Kind wurde bereits seit 3 Jahren in der Wunsch-Einrichtung betreut und die Einrichtung hatte neben dem Platz für das Kind der Mandantschaft weitere Plätze zu vergeben. Obendrein lag Zusage der brandenburgischen Wohnortgemeinde der Eltern an der Berliner Stadtgrenze bereits vor, die Kosten der Betreuung in der Berliner Kita zu übernehmen.

Es lagen mithin alle Voraussetzungen vor. Dennoch sperrte sich das Berliner Jugendamt mit eher dünnen Argumenten. Angeblich sei 4 Wochen vor dem Beginn des Kita-Jahres noch mit zahlreichen Anfragen zu rechnen. Noch vager hieß es:

„Nach unserer Kenntnis verfügen alle Kindertageseinrichtungen im Bezirk über eine Vormerkliste kitaplatzsuchender Eltern. (…) Unserer Kita-Statistik konnte ich entnehmen, dass von Familien die in den Ortsteilen Frohnau und Hermsdorf wohnen, noch viele Kita-Gutscheine nicht eingelöst werden konnten,  so dass ich davon ausgehen muss, dass für das kommende „Kita-Jahr“ ab 01.08.2015 auch in diesen Regionen noch immer Eltern einen Betreuungsplatz für ihr Kind suchen.“ 

Dass der frische Berliner Bedarfsatlas 2015 gerade in der fraglichen Region noch ausreichend Plätze auswies, schien dort nicht zu interessieren.

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Wunsch- und Wahlrecht ist Recht zweiter Klasse?