bemdatenschutz

Sind Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten am Stück oder in Summe länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, sieht das Gesetz eine besondere Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber vor: Die Rückkehr an den Arbeitsplatz soll erleichtert sowie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden. Das Ganze nennt sich betriebliches Eingliederungsmanagement und ist für den Arbeitnehmer freiwillig.

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Existiert in einer Einrichtung/bei einem Träger ein Betriebsrat, möchte dieser gerne bereits vorab in diese Maßnahmen einbezogen werden. Oft genug fordert er dazu bereits die Herausgabe des entsprechenden Einladungsschreibens. Aber darf er das?

Bei einem bEM fallen naturgemäß auch personenbezogene Daten an. Der Gesetzgeber hat daher bestimmt, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, welche Daten – etwa zur Ursache seiner Erkrankung – er offenbaren möchte.

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Ebenso kann der Arbeitnehmer allein entscheiden, ob er etwa den Betriebs- oder Personalrat einbeziehen möchte. Erst wenn der Arbeitnehmer die Einbeziehung gefordert/gewünscht und der Weitergabe der Daten zugestimmt hat, darf der Arbeitgeber die Daten zum Arbeitnehmer dorthin weitergeben. Vorher nicht!

Vor einer entsprechenden Einwilligung kann der Betriebsrat nur allgemein in der Weise beteiligt werden, dass er abstrakt über die zukünftige Durchführung des bEM beim Träger informiert und ggf. bei der Ausgestaltung mitwirkt.

Anspruch auf eine Namensnennung oder gar die Beteiligung am konkreten bEM gegenüber dem Arbeitgeber besteht jedoch nicht.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – wann darf der Betriebsrat die Daten sehen?
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