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Darf ein Vermerk zur Legasthenie in das Abiturzeugnis?

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Mit dieser Frage hat sich heute letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen.

Drei bayerische Abiturienten klagten gegen einen entsprechenden Vermerk in ihrem Abschlusszeugnis. Sie fühlen sich hierdurch benachteiligt, denn der Vermerk erschwere ihnen ohne sachlichen Grund den Übertritt ins Berufsleben. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks existiert aber nicht. Allein eine Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus dient als Grundlage hierfür.

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Dies genügte bereits dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28.05.2014 (Gz. 7 B 14.22) nicht. Wir wagen die Vermutung, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Sache ähnlich sehen wird.

Nachtrag: Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Pressemeldung das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München wiederhergestellt, wonach der Freistaat Bayern verpflichtet ist, nur den Hinweis auf die Legasthenie als Grund für die fehlende Bewertung der Rechtschreibleistungen zu streichen.

Die fehlende Bewertung dieser Leistungen bleibt aber im Zeugnis erhalten.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Hinweis auf Legasthenie im Abiturzeugnis?
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