Recht zur fristlosen Kündigung bei nicht funktionierender Kita-Eingewöhnung?

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Über ein Urteil des Amtsgericht Bonn zu AZ: 114 C 151/15 wird gerade viel berichtet (Link hier).

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In diesem Urteil bzw. in diesem Gerichtsverfahren ging es offensichtlich um eine nicht funktionierende Eingewöhnung im Kindergarten und die Frage zur außerordentlichen Kündigung der Eltern infolge dessen.

Die Überschrift, die offensichtlich auf einen dpa-Artikel zurückzuführen ist, scheint jedoch – soweit ersichtlich – ein wenig irreführend, denn – so muss man dem Text entnehmen – allein die KündigungsREGELUNG im konkreten Betreuungsvertrag wurde insgesamt für unwirksam erklärt.

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Denn es habe sich bei dieser Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gehandelt, die die Eltern unangemessen benachteiligt hätte, da sie einseitig zu Gunsten des Kita-Trägers konzipiert sei (zur AGB-Problematik in Betreuungsverträgen und insbesondere zu Kündigungsklauseln haben wir hier umfangreich berichtet).

Ob darüber hinaus Aussagen vom Gericht getroffen wurden, ob und unter welchen Umständen Eltern GENERELL bei fehlgeschlagener Eingewöhnung fristlos kündigen können, müssen damit unter Umständen gar nicht mehr erfolgt sein, wobei das natürlich zur Rechtssicherheit wünschenswert wäre.

Der exakte Wortlaut des Urteils wäre also spannend.

Wir werden sicherlich weiter berichten.

update:

Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Februar 2016 · Az. III ZR 126/15) hat sich zur Frage der schwierigen Eingewöhnung in der Krippe bzw. in der Kita positioniert und festgestellt:

„Dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeigt, ist in einer Eingewöhnungsphase – zumal an deren Beginn – verbreitet und fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern…

Und zu einem Fall, bei denen Eltern an eine zweimonatige Kündigungsfrist (zum Nonatsende) des Betreuungsvertrages gebunden waren und vorzeitig wegen einer gescheiterten Eingewöhnung kündigen wollten wurde mit Hinblick auf die Rechtsprechung zu Privatschulverträgen festgestellt:

„Auch wenn man diesen Gedanken auf einen Kinderkrippen-Betreuungsvertrag überträgt, ergibt sich hieraus jedoch kein Recht der Eltern, den Vertrag vor Ablauf der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB vorgesehenen Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen.

Diese Frist enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden.

Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen.

Die Einräumung etwa eines fristlosen Lösungsrechts der Eltern für eine Probezeit von zwei Monaten (dafür: Niebling aaO) ist demgegenüber nicht geboten.“

Bei einer „lediglich“ zweimonatigen ordentlichen Kündigungsfrist soll es also kein Recht zur fristlosen Kündigung bei Scheitern einer Eingewöhnung geben.  

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Urteil des AG Bonn (AZ: 114 C 151/15) zu Kündigung bei fehlgeschlagener Eingewöhnung
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