Kita- und Hort-Träger aufgepasst: Nicht einfach aus Freundlichkeit (oder auch Bequemlichkeit) einem Erzieher ein objektiv unrichtiges Arbeitszeugnis ausstellen!

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Ein Arbeitszeugnis zu schreiben ist mit Mühen und – was alle Kita-Leitungen und Träger-Verantwortlichen am wenigstens haben – mit Zeit (-Aufwand) verbunden.

Kurzum: Es gibt schöneres. Aber Achtung Kita-, oder Hort-Träger:

Wer für eine Erzieherin oder einen Erzieher ein objektiv unrichtiges Arbeitszeugnis ausstellt (vielleicht, um dem Arbeitnehmer einen Gefallen zu tun oder um weniger Aufwand zu haben) kann sich gegenüber einem anderen Kita-Träger als neuen Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen. Denn damit wird billigend in Kauf genommen, dass der „neue“ Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger auf die unrichtigen Aussagen im Zwischenzeugnis oder finalen Arbeitszeugnis vertraut und dadurch eventuell einen Schaden erleidet.

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Arbeitszeugnisse haben zwar wohlwollend, aber dennoch auch objektiv richtig (Grundsatz der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit) zu sein. Wird nun in einem Zeugnis etwas hineingeflunkert, was wissentlich unwahr ist, verstößt eine Kitaleitung oder ein Träger-Verantwortlicher eben gegen diese Grundsätze. 

Besonders tückisch ist dies insbesondere, wenn zum Beispiel einem Erzieher eine besondere Zuverlässigkeit in einem Zeugnis attestiert wird und einer neuer Arbeitgeber gerade in Hinblick auf die Aufsichtspflicht hierauf vertraut. War die Erzieherin oder der Erzieher dagegen für seine notorische Unzuverlässigkeit bekannt, wird ein neuer Träger berechtigte Fragen stellen (und vor allem Schadensersatzansprüche zu prüfen haben), sollte sich im Zusammenhang mit eben dieser fehlenden Zuverlässigkeit ein Unfall oder eine Havarie ergeben haben.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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#30SekKitarecht Folge 45 – Haftung für falsches Arbeitszeugnis?