Wegen einer Deckenhöhe von knapp unter 2,50 m darf der beliebte Turn-Raum nicht mehr genutzt werden

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Ein im Souterrain gelegener mit großen Fenstern versehener Raum, der sich bei den Kindern großer Beliebheit erfreute, soll nach Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht mehr genutzt werden dürfen.

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Eine Genehmigung käme auch zukünftig nicht in Betracht, wurde in einem Termin, zu dem wir den Träger begleiteten, verlautbart, da der Raum eine lichte Höhe von knapp unter 2,50 m habe und daher arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben nicht entspreche.

„Das kann nicht sein!“ – so der Impuls unseres Mandanten, der eine auch wegen seines Turnraumes so beliebte Einrichtung in einer umgebauten Gründerzeit-Villa im Süden Berlins führt. Zumal ausreichend Fenster ebenso wie ein zweiter Fluchtweg vorhanden sind. Grund genug, uns mit der Schnittmenge von Pädagogischer Nutzfläche und Arbeitsschutz auseinander zu setzen.

Zwar ist es zutreffend, dass die Landesbauordnung Berlin für neu zu schaffende Aufenthaltsräume, zu denen auch Arbeitsräume zählen, in § 48 eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m vorschreibt. Für bestehende Gebäude gilt dies jedoch nur eingeschränkt, sofern der Bau, wovon zunächst auszugehen ist, bei Erstellung den damals geltenden Vorschriften entsprach. Auch ist die Mindestraumhöhe nicht in allen Ländern gleich.

So liegt sie in Schleswig-Holstein bei 2,40 m und in Baden-Württemberg in der Regel bei 2,30 m.

Für Arbeitsräume, zu denen für die pädagogische Mitarbeiter auch der Turnraum zählen würde, gibt es jedoch keine so eindeutigen Vorgaben. Die Arbeitsstättenverordnung sieht in in ihrem Anhang zu § 3 Absatz 1 unter 1.2 „Abmessungen von Räumen, Luftraum“ vor:

„Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.“

Die Arbeitsstättenverordnung erfährt zwar eine weitere Konkretisierung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR); dort wird 2,50 m als die minimale Höhe für Arbeitsräume bestimmt. Diese ASR sind jedoch nicht verbindlich.

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Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber lediglich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Er kann jedoch auch eine abweichende Regelung bzw. Lösung wählen, muss dann aber damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Das dürfte bei einem Raum, den der/die einzelne Erzieher/in nur an zwei bis vier Stunden pro Woche mit den Kindern zusammen nutzt, unproblematisch möglich sein.  

Der Regel für Kindertageseinrichtungen der DGUV sind ebenso wenig konkrete Vorgaben zur Raumhöhe zu entnehmen:

„Raumgrößen für Gruppen- und Bewegungsräume sind so zu wählen, dass Kindern genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen.“ (§ 4 – Raumgröße)

Eine telefonische Auskunft beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Lagetsi) bestätigte unsere Auffassung, dass bei einem Bewegungsraum, in dem sich weder Kinder noch Erzieher ständig aufhalten, aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei einem regulären Gruppenraum.

Beeinträchtigungen der Sicherheit, Gesundheit oder des Wohlbefindens sind hier schlicht nicht zu befürchten.

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Kita-Aufsicht nimmt Kindern Bewegungsraum