Dürfen Eltern oder Elternvertreter wirklich jede Information vom Träger als Auskunft verlangen?

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Die Elternbeteiligungsrechte sind in den Kitagesetzen der Bundesländer oftmals mehr oder weniger umfangreich geregelt.

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Meistens finden sich zumindest Ausführungen zu den Auskunftsrechten oder auch Informationsrechten der Eltern selber oder der Elternversammlung, Elternbeirat, Kita-Ausschuss usw.

Das Kindertagesstättengesetz – KitaG in Brandenburg regelt hierzu § 6 Abs. 4:

§ 6

(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.

Bedeutet das, dass die Elternversammlung wirklich alle diesbezüglichen Auskünfte vom Träger verlangen darf?

Wir haben da unsere Zweifel, denn es gibt auch noch so etwas wie den Datenschutz der Betroffenen, den Personaldatenschutz der Erzieher, Kinderpfleger, Sozialpädagogen, Küchen-Beschäftigten etc., oder zu wahrende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse…

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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#30SekKitarecht Folge 64 – Auskunftsrechte von Kita-Eltern in Brandenburg