„Doppelt hält besser“ – Abmahnung und Kündigung für einen Vorfall?

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„Das lasse ich mir nicht bieten. So, jetzt gibt es erst eine Abmahnung und dann gibt es übermorgen dafür auch noch die Kündigung hinterher!“

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So oder so ähnlich könnte es sich anhören, wenn eine Kitaleitung oder ein Träger-Verantwortlicher richtig sauer ist und arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten will.

Doch Vorsicht!

Trotz allem Eifer und Zorn sollte dennoch besser in solchen Fällen ein kühler Kopf gewahrt werden.

Denn wer erst eine Abmahnung ausspricht, kann dann nicht mit eben diesem abgemahnten Vorfall eine zusätzliche Kündigung begründen. Das ist auch logisch: Denn die Abmahnung soll ja gerade mit Konsequenzen für den Wiederholungsfall drohen und zur Verhaltensänderung beim Erzieher sorgen.

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Zudem wird mit dem Ausspruch einer Abmahnung ja gerade gezeigt, dass man das (vielleicht erstmalige) Verhalten, die Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag, eben noch nicht für derartig schwerwiegend hält, um sogleich eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. 

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Erzieher hat der Kita- oder Hort-Träger als Arbeitgeber ein etwaiges Recht für eine Kündigung sozusagen „verbraucht“. Beides zugleich geht nicht, bzw. würde der nachfolgende Kündigung im Fall einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht die Wirksamkeit nehmen. 

„Doppelt hält besser“ gilt für solche Fälle eben nicht.

 von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Abmahnung UND Kündigung? Beides zusammen?
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