Pssst – sollte der Träger die Verpflichtung auf das Datengeheimnis regelmäßig wiederholen?

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Zum Datengeheimnis hatten wir bereits eine Einleitung. Was wir aber auch öfter gefragt werden: Muss die Verpflichtung auf das Datengeheimnis wiederholt werden?

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Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen – also alle Beschäftigten mit Zugang zu personenbezogenen Daten, sei es die Fotopinwand oder die Lerndokumentation – bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind.

Unabhängig davon weiß aber jeder aus eigener Erfahrung:

Nur was wiederholt wird, schleift sich ein und bleibt auch aktuell.

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Immerhin ändern sich ja auch in immer kürzeren Abständen die Arten der Datenerhebung und -nutzung, denkt man nur an die Kommunikation zwischen Erziehern und Eltern per WhatsApp oder über Facebook. Da bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis auch auf die spezifischen Besonderheiten in der Kita eingegangen wird, kann die Belehrung also entsprechend aktuell gehalten werden.

Daher sollte die Belehrung regelmäßig wiederholt werden. Denn kann ein Nachweis über die Belehrung nicht erbracht werden, kann die Aufsichtsbehörde dies rügen und zur Belehrung verpflichten.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Verpflichtung auf das Datengeheimnis – wie oft ist richtig?
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