Das Skript zur Ausbildung für den Lernbereich Recht und Verwaltung demnächst als Download zu erhalten!

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Schon neigt sich das erste Semester unserer Tätigkeit als Dozenten an der Freien Fachschule für Sozialpädagogik dem Ende zu.

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

In der nächsten Woche wird die Semesterabschluss-Klausur geschrieben und für den letzten Unterrichtstag haben wir einen Austausch mit zwei Kita-Unternehmern arrangiert, die unseren Schülern Rede und Antwort stehen wollen zu allen Fragen rund um Gründung und Führung einer Kita.

Kurz vor Schluss überraschte uns der Direktor unserer Schule mit der Aufgabe, den Lehrplan der Schule im Lernfeld Recht und Verwaltung an den neuen ab Schuljahr 2016/2017 gültigen Rahmenlehrplan „Sozialpädagogik“ anzupassen, der auf der Grundlage des länderübergreifenden Lehrplans Erzieherin/Erzieher (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der Fassung vom 02.03.2012) adaptiert wurde.

So viel Gestaltungsmöglichkeit war selten!

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Animiert durch unsere sehr wissbegierigen Schüler und Schülerinnen haben wir uns entschlossen, in einem Skript all das zu konzentrieren, was an rechtlichem Wissen für den Erzieherberuf wirklich wichtig ist: u.a. grundlegendes zum Aufbau des Rechtssystems in Deutschland, Erziehungsauftrag, Elterliche Sorge (bei Getrenntleben), Minderjährigenrecht, das §8a-Verfahren, viel viel Aufsichtspflicht und Haftungsrecht, Datenschutz in der Kita und die rechtlichen Grundlagen für die Gründung und Leitung einer Kita.

Vieles ist schon drin, einiges fehlt noch. Nach einer ersten Feedback-Runde durch unsere Klasse und einer Überarbeitung werden wir es – voraussichtlich im Februar –  zum Download gegen ein geringes Entgelt anbieten können. Hier eine kleine Kostprobe:

IV. KINDESWOHL, KINDERSCHUTZ, § 8a-VERFAHREN
Kindeswohl – was ist das? Es handelt sich um einen zentralen und doch unbestimmten Rechtsbegriff des SGB VIII und des BGB.
Allgemein kann man formulieren, dass es einem Kind „wohl ergeht“, wenn es in einem geschützten Rahmen eine Erfüllung verschiedener Bedürfnisse erfährt: (vgl. Titelbild).

Als Erzieher/in leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Kindeswohls.
Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ taucht ebenfalls wiederholt auf. In § 8a SGB VIII ist der Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung geregelt:
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Für Sie als Erzieher/in ist in erster Linie der Absatz 4 relevant – das dort geregelte Verfahren müssen Sie sozusagen „im Schlaf“ können:
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1.deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Auf welche Merkmale, Hinweise, Anzeichen, Indizien Sie bei den Ihnen anvertrauten Kindern achten müssen, soll an anderer Stelle erörtert werden.

Ablauf-Schema des Verfahrens nach § 8a Absatz 4 SGB VIII (…)

Besonders wichtig:
⦁ Nicht mehr Personen einbeziehen als unbedingt nötig!
⦁ Mit den Eltern erst reden, wenn eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wurde! Ziehen Sie möglichst immer eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) hinzu. Die Adressen erhalten Sie beim Jugendamt. Diesem gegenüber haben Sie auch einen Beratungsanspruch (§ ab SGB VIII).
⦁ Dokumentieren Sie alles, was Sie beobachten oder besprechen!

Zeigen die Eltern sich in dem Prozess nicht kooperativ oder kann die Gefahr für das Kind nach Einschätzung des Jugendsamts nicht anders abzuwenden, ruft das Jugendamt das Familiengericht an.
Dieses wird dann nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

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Recht für Erzieher und Erzieherinnen in der Ausbildung