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Im dritten Teil zu Kita-Bewertungen soll es darum gehen, was ein Bewertungsportal bei Beschwerden tun muss und was nicht. Außerdem geht es um die Frage, wie die Kita eine negative Bewertung vermeiden kann.

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Betreiben Sie ein Bewertungsportal und erhalten eine Beschwerde zu einer Bewertung, tun Sie gut daran, dieser Beschwerde nachzugehen. Die gute Nachricht aber: Sie müssen nicht schon vor Veröffentlichung einer Bewertung rein vorsorglich kontrollieren!

Kommt aber ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung, die auch so konkret ist, dass der Betreiber erkennen kann, was hier gerügt wird, ist der Betreiber zum Handeln gezwungen.

Wichtig dabei ist zunächst, dass die Bewertung meist von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfte. Erst wenn keine sachliche Kritik mehr geübt, sondern nur beleidigt wird, kommt man in den Bereich, der dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Diese Bewertungen sind genauso wie falsche Tatsachen rechtsverletzend, so dass die Kita hiergegen vorgehen kann.

Beleidigungen sind sicherlich leichter erkennbar, aber was tun bei Tatsachen, zu denen jede Seite etwas anderes behauptet?

Zunächst sollte das Bewertungsportal die Beschwerde an den Bewertenden zur Stellungnahme weiterleiten.

Reagiert derjenige nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde berechtigt ist. Das Portal sollte dann die rechtsverletzende Bewertung löschen.

Kann der Bewertende jedoch genauer darlegen, warum seine in der Bewertung benannten Tatsachen korrekt sind, kann das Portal dies wiederum der Kita mitteilen und zur Übersendung weiterer Belege auffordern.

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Liegt danach eine Rechtsverletzung vor, ist der Beitrag bzw. zumindest der verletzende Teil zu löschen.

Und wie kann die Kita schlechte Bewertungen vermeiden? Die einfache Antwort wäre natürlich, den Eltern keinen Anlass hierzu zu geben. Ganz so einfach ist es in der Realität natürlich nie.

Was aber in größeren Unternehmen schon gang und gäbe ist, kann sicherlich auch eine Kita umsetzen: Geben Sie Eltern und Vertragspartnern die Möglichkeit, sich Ihnen gegenüber offen (und anonym) zu allem zu äußern, bevor daraus ein Missstand wird. Sei dies nun über eine E-Mail, einen Meckerkasten oder die Möglichkeit zur Äußerung auf Elternabenden: je mehr Wege, desto ernstgemeinter wirkt die Aufforderung zum Mitmachen.

Auf diese Beschwerden sollte dann natürlich auch zeitnah reagiert werden – und zwar ohne den berühmten Finger auf den vermeintlich Schuldigen. Was ist das Problem und wie kann es zur Zufriedenheit der Betroffenen gelöst werden?

Haben Eltern sich Luft gemacht und das Gefühl, mit ihrer Einschätzung ernstgenommen zu werden, gibt es für sie kein Bedürfnis mehr, andere Eltern schützen oder gar warnen zu müssen. Stattdessen gibt es vielleicht zukünftig eher positive Bewertungen, weil Eltern als wichtige Partner verstanden werden.

Hier geht es zum ersten Teil des Beitrags, den zweiten Teil des Beitrags lesen Sie hier.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Kita-Bewertung im Internet – was ist erlaubt? Teil 3