Überraschendes Gerichtsurteil: Wie angeblich Kinder im Alter von 2,5 Jahren zu beaufsichtigen seien…

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Wir haben ja hier im Blog in den einzelnen Beiträgen ja praktisch fast schon ein Lehrbuch zur Aufsichtspflicht für Erzieher in Krippe, Kita, Kindergarten oder Hort geschrieben.

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Und natürlich haben wir uns hierfür auf eine sich über die Jahre doch recht verlässlich konstant entwickelnde Rechtsprechung stützen können.

Aber nun gibt es jüngst ein Urteil des OLG Koblenz zum Umfang der Aufsichtspflicht bei zweieinhalbjährigen Kindern, das uns doch ziemlich überrascht hat.

Denn zuvor war es – auch höchstrichterlich – gefestigte Rechtsprechung, dass man Kindern selbst in diesem Alter einen gewissen Freiraum der Entwicklung zugestehen müsse und sie daher, auch nicht im Rahmen der Aufsichtspflicht für Erzieher in Krippe oder Kita, praktisch niederstarren und danebenstehen müsse, um sofort und jederzeit eingreifen zu können.

Das OLG Koblenz zumindest sieht das nun aber etwas differenzierter: 

Denn das Oberlandesgericht legt sich dahin gehend fest, dass eine ordentliche Aufsicht über Kinder im Alter von zweieinhalb Jahren erfordere, dass man, also Mama, Papa, Aupair, Babysitter, Tante, Onkel, Oma, Opa und somit auch Erzieher, sich „stets in unmittelbarer Nähe“ zum Kind aufhalten müsse und dies „nicht aus den Augen zu lassen“ habe.

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Also Totalüberwachung durch Danebenstehen und Niederstarren.

Anders wird sich die Vorgabe des Gerichts wohl nicht umsetzen lassen. Denn passiert bei Nichtbefolgung ein Unfall, so läge, so muss das Urteil im Umkehrschluss interpretieren, eine Aufsichtspflichtverletzung mit den entsprechenden Haftungsfolgen vor.

Wir finden das Urteil in seiner „Rigorosität“ doch sehr bedenklich, wollen aber natürlich hier darauf hinweisen und werden die weitere Entwicklung sehr genau beobachten.  

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Achtung Erzieher: Umfang der Aufsichtspflicht bei zweieinhalbjährigen Kindern!