Was darf der Betriebsarzt dem Träger mitteilen und wie weit geht seine Schweigepflicht?
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Arbeitgeber müssen einen Betriebsarzt bestellen, wenn die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmer und die Betriebsorganisation (insbesondere im Hinblick auf Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen) dies erforderlich machen.

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So schreibt es – erstmal reichlich uneindeutig – das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vor.

Nach dieser Regelung ist aber klar, dass die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes auch Kita- und Hortträger treffen kann, etwa für die Durchführung der Eingangsuntersuchung von Erziehern, aber auch zur Unfallverhütung, bei der Einführung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen oder für spätere Untersuchungen der Eignung, etwa nach Unfällen.

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es übrigens, die Berechtigung von Krankschreibungen zu überprüfen, auch wenn viele Arbeitgeber sich das sicherlich anders wünschen.

Aber welche Daten dürfen und welche Daten müssen nun wie und auf welcher Grundlage zwischen Betriebsarzt und Träger ausgetauscht werden? Immerhin geht es bei Gesundheitsdaten um extrem sensible Daten, die in den falschen Händen viel Unheil anrichten können.

Datenschutzrechtlich gehört auch ein externer Betriebsarzt zum Unternehmen. Er muss jederzeit über sämtliche Angestellte informiert sein, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Daten zu Erziehern, Praktikanten, Auszubildenden, Koch und Reinigungskraft – egal ob befristet oder unbefristet oder Leiharbeitnehmer – müssen also dem Betriebsarzt zur Verfügung gestellt werden.

In die andere Richtung – also vom Betriebsarzt zum Träger – greift jedoch die ärztliche Schweigepflicht, der grundsätzlich auch der Betriebsarzt unterliegt. Ohne Einwilligung des Patienten=Arbeitnehmers oder gesetzliche Ausnahme dürfen also gar keine Daten weitergegeben werden. Und zwar auch und gerade nicht an den Träger als Arbeitgeber!

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Das bedeutet dann aber, dass bei Eignungsuntersuchungen mit entsprechender, auch stillschweigender Einwilligung des zukünftigen Erziehers nur „Daumen hoch“ oder „Daumen runter“, aber nicht das Warum mitgeteilt werden darf. Denn Details zur Gesundheit seiner Arbeitnehmer gehen den Träger nichts an – nur allgemeine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, also ob der Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist.

Und wenn der Erzieher plötzlich jede Einwilligung widerruft, wenn ihm die Diagnose des Betriebsarztes „nicht passt“? Dann muss der Arzt abwägen: Besteht eine akute Gefahr für Dritte, muss er selbstverständlich trotzdem tätig werden. Deswegen darf er immer noch keine Details ausplaudern, aber den Träger jedenfalls warnen. 

Hierzu gehört dann z.B. der Erzieher, der nach einem etwas zu lauten Konzert nichts mehr hört und deswegen nicht mehr allein Aufsicht über seine Kindergruppe führen kann. In solchen Fällen muss sich der Betriebsarzt also fragen, ob hier eine akute Gefahr für die zu beaufsichtigenden Kinder besteht.

Und wenn der Betriebsarzt wechselt? Dann gehen seine Akten nur und ausschließlich direkt an seinen Nachfolger, aber keinesfalls an den Träger! Die Schweigepflicht gilt nämlich selbstverständlich fort.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Der Betriebsarzt in der Kita – und die Schweigepflicht?
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