Elternbeteiligung ist schön, gut und wichtig – aber können die jeweiligen Beteiligungsrechte auch durchgesetzt werden?

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Elternvertretung, Elternversammlung, Elternbeirat, Elternausschuss, Kita-Kuratorium, Kita-Ausschuss, Kindertagesstättenausschuss, Kitabeirat, usw. – die Formen der Elternbeteiligung und -mitwirkung nach den Kitagesetzen der Länder kennt viele Namen und Möglichkeiten. 

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Die Rechte selber beschränken sich jedoch zumeist auf Informationsrechte zu bestimmten Belangen und auf Anhörungsrechte. Eher selten wird das Recht einer Beteiligung so weit ausgestaltet wie zum Beispiel das Recht des Kita-Kuratoriums in Sachsen-Anhalt, nach § 19 KiFöG die Zustimmung zur Änderung der Konzeption oder zur Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten eines Kindergartens auch komplett verweigern zu können.

Zumeist, siehe eingangs, wird nur das Recht eingeräumt, vorher informiert zu werden und einen Anspruch auf ernsthafte Erörterung der eigenen Sichtweise zu haben. 

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Was passiert allerdings, wenn sich ein Träger um die Belange der Eltern bzw. der Elterngremien partout nicht scheren will? Wenn also ein Träger weder seinen Informationspflichten noch seiner Anhörungsverpflichtung ernsthaft nachkommen mag?

Besteht dann die Möglichkeit, das jeweilige Recht auch notfalls gerichtlich durchzusetzen?

Hier wird es spannend. Denn grundsätzlich wird man dies wohl – sehr viele Ansichten gibt es zu dem Thema noch nicht – verneinen müssen. Denn zumeist wird es den jeweiligen Elternvertretungsorganen oder -gremien an einer eigenen Rechtspersönlichkeit fehlen. Das bedeutet zugleich, dass mangels einer eigenen Rechtspersönlichkeit nicht geklagt werden kann. 

Vieles ist hier jedoch rechtlich noch sehr unklar.

Auch stellt sich die Frage, ob nicht einzelne Eltern aus dem (ihrem) Betreuungsverhältnis heraus (auch) Elternrechte geltend machen können. Ebenso stellt sich die Frage, ob nicht unter bestimmten Umständen doch einzelne, gerichtlich durchsetzbare Rechte durch die Beteiligten selbst geschaffen werden – so zum Beispiel im Einzelfall, wenn dies eine eigens vereinbarte Geschäftsordnung vielleicht so vorsieht.

Andernfalls bleibt Eltern und Elternvertretungen nur die Möglichkeit, bei entsprechenden Missständen „über Bande zu spielen“ und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.  

Diese wird dann gegebenenfalls über Auflagen und Verfügungen auf einen widerspenstigen Träger einwirken, um so den Elternrechten Geltung zu verschaffen. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Können Elternbeirat, Eltern-Kuratorium, Kita-Ausschuss etc. ihre Rechte auch durchsetzen?