Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen bzw. bereits beim Verdacht aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte ist eine absolut wichtige Sache. Was ist jedoch bei Uneinigkeit im Rahmen der Gefährdungseinschätzung?

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Das sogenannte „§8a-Verfahren“ (sowie das hoffentlich vorhandene und inhaltlich richtige Kinderschutzkonzept einer Kita oder eines Horts) verpflichtet zur Einhaltung von ganz bestimmten Verhaltensschritten für den Fall, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. 

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Dazu gehört unter anderem auch, dass sich die Fachkraft für die erforderliche Gefährdungseinschätzung zwecks Beratung an eine insoweit erfahrene Fachkraft  (ieF) wendet.

Denn §8a Abs. 4 SGB VIII lautet ja bekanntermaßen zu dem hier relevanten Punkt:

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird (…)

In der Praxis funktioniert dies zumeist auch völlig reibungslos.

Aber es gibt eben auch vereinzelt Fälle, bei denen die Fachkraft und die insoweit erfahrene Fachkraft unterschiedlicher Meinung sind und bleiben, was die Gefährdungseinschätzung angeht.

Was dann?

Keine Lösung wäre es ja, etwa eine Münze zu werfen. Oder einfach gänzlich untätig zu bleiben.

Hilfreich kann in solchen Fällen vielleicht ein Rundschreiben der Kitaaufsicht in Berlin sein.

Denn diese stellt recht unverblümt und unmissverständlich klar:

„Fachliche Verantwortung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“

Die IEF hat keinen Beratungsauftrag gegenüber Kindern, Jugendlichen und Eltern und leistet keine konkrete Fallarbeit (fallbezogene Neutralität). Sie hat nicht die Fallverantwortung, sondern eine beratende Funktion bei der Gefährdungseinschätzung durch die fallzuständige Fachkraft. Die fachlichen Gesichtspunkte, die die IEF einbringt, haben empfehlenden Charakter. Letztentscheidungsbefugnis darüber, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat die fallzuständige Fachkraft, die auch bei Hinzuziehung der IEF in der Verantwortung bleibt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung der gewichtigen Anhaltspunkte informiert die IEF die fallzuständige Leitung bzw. die/den Fachvorgesetzte/n.“

Die Letztentscheidungsbefugnis hat also die Fachkraft und nicht die „ieF“.

Und die Ratschläge, die die insoweit erfahrene Fachkraft einbringt, haben (lediglich) empfehlenden Charakter.

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Inhaltlich stimmen wir dieser Einschätzung zu. Denn rechtlich ist dem Träger – und nachrangig durch diesen konkret den Erziehern – die Pflege und Fürsorge für das Kind übertragen worden. Da können schlecht etwaige Verantwortlichkeiten gegebenenfalls weitergereicht werden.

Auch wird die mit dem Fall betraute Fachkraft üblicherweise näher am Geschehen und Kind sein. Und die insoweit erfahrene Fachkraft darf ja vor der Hinzuziehung zwecks Gefährdungseinschätzung mit der Angelegenheit nicht vorbefasst gewesen sein.

Allerdings wird man es sich als Erzieher gut überlegen müssen, allzu leichtfertig die Letztentscheidungskompetenz auszuspielen. Denn im Fall der Fälle wird man gut zu begründen haben, warum man dem fachlichen Rat bzw. der Einschätzung einer insoweit erfahren Fachkraft mit Zusatzqualifikation nicht gefolgt ist bzw. nicht folgen wollte. 

In der Praxis dürfte der Fall daher wohl eher selten vorkommen oder sich wohl zumeist auf Fälle beschränken, in denen die Erzieherin oder der Erzieher doch darauf drängt, lieber sofort das Jugendamt zu informieren. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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§8a SGB VIII-Verfahren – wer ist letztentscheidungsbefugt? Erzieher oder ieF?