Wann kann man wie gegenüber Kita-Eltern ein Hausverbot aussprechen und was müssen sich Eltern nicht gefallen lassen?

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Der Kita-Träger, meist vertreten durch die Kitaleitung oder gar durch einzelne Erzieher, hat das Hausrecht in der und für die Einrichtung.

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Und wenn es geboten ist, kann ein gegenüber unbotmäßigen Eltern auch ein Hausverbot für das Gebäude und / oder das Kindergartengelände ausgesprochen werden.

Allerdings sollte ein solches Hausverbot mit Bedacht ausgesprochen werden. Wie so häufig, wird im vorschnellen Zorn wenig Belastbares entstehen. Daher gilt es auch bei gewissen Stresssituationen einen kühlen Kopf zu bewahren und das Hausverbot mit Bedacht auszugestalten. 

Denn ein totales, bis in alle Ewigkeit geltendes Hausverbot gegenüber einem Elternteil, der mit der Kita über einen Betreuungsvertrag verbunden ist, wird nur bei absolut massiven Verfehlungen wirksam begründet werden können. Abseits dieser absoluten Ausnahmen wird zumeist nur ein auf den Einzelfall abgestimmtes Hausverbot Bestand haben.

Denn Eltern können ein unberechtigtes oder auch nur unverhältnismäßiges Hausverbot auch gerichtlich angreifen. Das geht in solchen Fällen schnell und effektiv mit einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung des Zugangs. Wir wissen wovon wir reden. 

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Daher reden wir darüber auch in Folge #46 unseres Kitarechtler-Podcast etwas ausführlicher. 

Als mp3-Datei für unterwegs speichern – siehe „Download“ oben beim Player!

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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/

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Kitarechtler Podcast #46: Hausverbot in Kita, Kindergarten oder Hort
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