…ist selten eine besonders gute Idee!

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Eine Erzieherin oder ein Erzieher mag zwar im Einzelfall auch einmal einen guten Grund für eine besonders drastische Bezeichnung einer Kitaleitung oder eines Träger-Verantwortlichen haben.

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Dennoch besteht die reale Gefahr, dass der so bezeichnete Vorgesetzte hierauf ganz souverän mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren lässt.

Und dann wird es recht schwer für den Arbeitnehmer, sich mittels Kündigungsschutzklage aus der Lage wieder heraus zu manövrieren. Denn nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (dort war allerdings über eine solche Kündigung außerhalb des Kitabereichs zu urteilen) hervor kann eine solche Kündigung selbst bei sehr langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sein.

Dies gilt erfahrungsgemäß dabei um so mehr, je kleiner der Betrieb ist, da unterstellt wird, dass es dann noch viel mehr auf die enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit ankommt und man sich nicht so leicht unterkühlt aus dem Weg zu gehen vermag.

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Erschwerend kommt oftmals für den Arbeitnehmer hinzu, wenn dieser uneinsichtig jede Entschuldigung für den verbalen Fehlgriff verweigert. Denn dann nicht einmal vor dem Arbeitsgericht argumentiert werden, dass es lediglich ein bedauerlicher Ausrutscher im Eifer des Gefechts gewesen sei. 

Wie immer kommt zwar auf den Einzelfall an, allerdings sollte das Urteil daran erinnern, sich besser nicht allzu dezidiert zu äußern, mag die eigene Wut auch groß sein.

Denn grobe Beleidigungen durch einen Erzieher sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt! 

Das Gleiche gilt natürlich auch anders herum: Auch ein Erzieher muss sich natürlich nicht Beleidigungen durch eine Kitaleitung oder eines sonstigen Vorgesetzten eines Kita- oder Hort-Trägers gefallen lassen…

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Die Kitaleitung als „Arschloch“ bezeichnen…
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