Achtung: Auch Straftaten außerhalb der Tätigkeit als Erzieher in Kita, Kindergarten oder Hort können zu einer Kündigung des Jobs führen!

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„Freitag um 1, macht jeder seins“?

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Vielleicht. Wenn es mal der Dienstplan erlaubt. Aber selbst dann sollte man sich Straftaten sparen…

Denn Straftaten auch außerhalb der Tätigkeit als Erzieher*in in Kita, Kindergarten oder Hort können zu einer Kündigung des Jobs führen.

Dabei sind nicht nur die Straftaten relevant, die zu einem Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII führen, sondern auch andere, auf den ersten Blick mit der Erzieher*innen-Tätigkeit überhaupt nicht im Zusammenhang stehende Taten können eine Rolle spielen.

Vor allem jeder sollte bedenken:

Im erweiterten Führungszeugnis finden sich nicht nur Straftaten des Katalogs des § 72a SGB VIII wieder, sondern eben auch alle anderen – sonst wäre es ja auch kein erweitertes Führungszeugnis.

Aber warum können auch Straftaten im außerdienstlichen Bereich, d.h. in der Freizeit, manchmal zu einer Kündigung führen?

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Nun, wie das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 2013 (Az. 2 AZR 583/12) festgestellt hat, kann ein*e Arbeitnehmer*in mit einer außerdienstlich begangenen Straftat gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme nach §241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn die Straftat einen Bezug zu seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder anderer dort beschäftigte*r Arbeitnehmer*innen verletzt werden.

Im Kita- oder Hort-Bereich können dies zum Beispiel Straftaten im Zusammenhang mit der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele sein. Aber auch erhebliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen sind denkbar, wenn dies gleichzeitig zum Beispiel mit einem großen medialen Echo einhergeht.

Auch Straftaten im Zusammenhang mit Drogen spielen in diesem Kontext immer wieder eine große Rolle. Die Aufzählung ist natürlich nicht abschließend.

Für jemanden, der etwas außerhalb des Kindergarten- oder Hort- Alltags „angestellt hat“, bleibt dann – unterstellt, die oben benannten Voraussetzungen liegen zusätzlich vor – nur der Einwand, die ausgesprochene Kündigung sei unverhältnismäßig, weil der Träger als Arbeitgeber*in vor Ausspruch der Kündigung nicht andere zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geprüft habe.

Aber wie aufgezeigt, sind Kündigung, als auch die Abwehr einer solchen Kündigung durch Kündigungsschutzklage oftmals sehr schwierig und sollten deshalb sorgfältig vorbereitet und geprüft werden.

Daher gilt sowieso: Ehrlich wärt am Längsten!

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Straftaten in der Freizeit können den Erzieherjob gefährden!