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Ist das erweiterte Führungszeugnis beim Träger abzugeben?

Antwort

Kurzfassung: Nein.

Langfassung: Immer noch nein. Denn ein Krippen- oder Kita-Träger hat kein Recht, die Abgabe eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses dergestalt einzufordern, dass dieses dann dauerhaft dort in den Akten verbleibt.

Die hierfür einschlägige gesetzliche Regelung (§ 72a SGB VIII) sieht nämlich allein vor, dass lediglich die Vorlage des Führungszeugnisses und auch nur zur Einsichtnahme von den Erzieherinnen und Erziehern (und sonstigen Mitarbeitenden, die Kinder beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder vergleichbaren Kontakt haben) eingefordert werden darf. Und von dieser Einsichtnahme darf dann nur festgehalten, d.h. erhoben und gespeichert, werden
• der Umstand der Einsichtnahme,
• das Datum des Führungszeugnisses und
• die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit Umstand ist dabei nur gemeint, dass zum Zwecke der Einstellung oder regelmäßigen Überprüfung Einsicht genommen wurde. Daher ist es datenschutzrechtlich auch nicht zulässig, wenn Träger das Führungszeugnis ihrer Beschäftigten einfach dauerhaft zur Personalakte nehmen oder – schlimmer noch – irgendwo abheften.

Warum ist das so?

Nun ganz einfach: Es darf im Rahmen des Datenschutzes immer gerade nur soviel abverlangt werden, wie unbedingt notwendig ist. Dies wird allgemein als „Grundsatz der Datensparsamkeit“ umschrieben. Und an dieser Stelle ist es eben vollkommen ausreichend, das Führungszeugnis in Augenschein zu nehmen und eine Notiz oder Tabelle dazu anzufertigen, dass das Führungszeugnis an einem bestimmten Tag vorgelegt wurde und dort – zum Glück! – keine der „einschlägigen“ Straftaten (die anderen interessieren an dieser Stelle ja nicht) aufgeführt waren, die eine Beschäftigung unmöglich machen.

Tipp:

Auch wenn es für Träger auf den ersten Blick bequemer erscheinen mag, alle Führungszeugnisse einfach einzusammeln und zur eigenen Absicherung aufzubewahren, so stehen diesem Vorgehen auf den zweiten Blick viele Argumente entgegen.

Zum einen ist es unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes so nicht erlaubt. Zum anderen gilt es zu bedenken, dass in einem erweiterten Führungszeugnis auch für die „Arbeit am Kind“ völlig unerhebliche „Sünden“ und Strafen vermerkt sein können; manche vielleicht schon lange her.

Zudem gilt es immer zu bedenken was für ein Aufwand auf einen Träger zukommen kann, wenn so ein Aktenordner mit Führungszeugnissen nebst den darin befindlichen sensiblen Informationen im Fall eines Einbruchs abhanden kommt und über diesen Umstand dann nicht nur die betroffenen Beschäftigten, sondern auch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden informiert werden müssen.

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