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Wie ist die Aufsichtspflicht im U3-Bereich zu leisten?

Antwort

Kurzfassung: Unmittelbar und ständig.

Langfassung: Die Frage nach den Anforderungen an die Aufsichtspflicht bei unter dreijährigen Kindern ist natürlich auch pädagogisch zu beantworten. Gleichwohl haben sich ebenfalls die Gerichte damit beschäftigt, wie hier die Aufsichtspflicht richtig zu gewährleisten sei.

Hierbei stechen vor allem zwei Entscheidungen besonders hervor:

Zum einen ist da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 20.07.2015 – 12 U 83/15). Dort wird ziemlich unmissverständlich deutlich gemacht, dass die „Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind“ erfordere, „sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen“.

Zum anderen hat sich ähnlich erst kürzlich ebenso der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18) positioniert. Nämlich:

„Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind.“

Und:

Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird.

Sowie:

„Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer mit der Beaufsichtigung betrauter Personen.“

Dies bedeutet zusammengefasst: Die Rechtsprechung ist ziemlich streng, was die Anforderungen bzw. den Maßstab an eine ordnungsgemäße Aufsicht angeht. Und der Trend scheint weiter in diese Richtung zu gehen. Jedenfalls ist wenig ersichtlich, dass sich das Gewähren von möglichst großen Freiräumen auch bei Kleinkindern zeitnah wieder in den (rechtlichen) Vordergrund drängt. Im Gegenteil.

Tipp:

Was im Einzelfall zum Beispiel „unmittelbare Nähe“ bei der Aufsicht bedeutet, ist oft noch gar nicht gerichtlich abschließend geklärt. Ist damit die „mittelbare“ Aufsicht mittels Babyfon während der Ruhe-/Schlafenszeit zumindest bei Kleinkindern in der Krippe gar nicht zulässig? Wahrscheinlich.

Ist das kurze Verlassen eines Krippenraums schon nicht mehr „lückenlos“ und damit faktisch ein fahrlässiges „aus den Augen lassen“? Davon wird wohl auszugehen sein.

Und liegt bei der Gewährung von Freiräumen auch für Kleinkinder schnell ein „Aufsichtsversagen“ vor? Das deutet diese Entwicklung in der Rechtsprechung zumindest vom Grundsatz her an. Egal ob es gefällt oder nicht.

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