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Muss der Träger die Kündigung bestätigen?

Antwort

Kurze Antwort: Nein.

Langfassung: Die Kündigung ist ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, wer eine Kündigung erklären will, macht dies einfach. Punkt. Und da es eben einseitig geschieht, kann es einem eigentlich auch egal sein, was die andere Seite, also der Adressat der Kündigung, davon halten mag.

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Eine Kündigung wirkt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (z.B. wichtiger Grund bei einer fristlosen Kündigung oder Einhaltung einer Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung). Daran ändert gegebenenfalls auch das völlige Nichtreagieren des Trägers nichts.

Nun haben aber vielleicht manche Erzieher:innen (oder Eltern, wenn es vielleicht um die Kündigung eines Kitaplatzes geht) die Sorge, dass der Träger zu einem späteren Zeitpunkt abstreitet, eine Kündigung überhaupt erhalten zu haben.

Also warum dann nicht wenigstens eine Bestätigung für den Erhalt der Kündigung verlangen? Es steht jedem frei, um eine solche Bestätigung des Erhalts zu bitten. Allerdings: Es gibt grundsätzlich auch hier keinen Anspruch darauf. Wenn sich also jemand beim Träger schlichtweg weigert, den Erhalt eines Kündigungsschreibens zu quittieren, wird sich hieran leider nichts ändern lassen.

Wie also den Zugang ‚beweissicher‘ machen? Letztendlich bleiben dann nicht mehr viele Alternativen. Entweder beauftragt man eine andere Person, die Kündigung zu überreichen, so dass diese als Bote und im Streitfall als Zeuge für die Übergabe einer Kündigung auftritt. Oder man überbringt die Kündigung weiter selber, hat jedoch eine andere Person als Zeugen dabei.

Tipp:

Aus Trägersicht dürfte es eher selten Fälle geben, in denen der Erhalt einer Kündigung an einem bestimmten Tag nicht bestätigt werden sollte. Das gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angezweifelt wird.

Jedoch sollte natürlich die Wortwahl für eine solche Eingangsbestätigung durchaus bedacht werden. Ein „erhalten am“ mit Angabe des Datums und Unterschrift sollte jedoch unschädlich sein.

Nicht ratsam ist jedoch, lediglich ein Datum und eine Unterschrift auf ein Schriftstück oder eine vorgelegte Kopie zu setzen. Nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich über Datumsangabe und Unterschrift ein „Einverstanden!“ auftaucht…

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