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Kann man sich krank feiern?

Antwort:

Kurze Antwort: Das ist (leider) möglich.

Langfassung: Wir meinen mit der Eingangsfrage nicht das Krankfeiern im Sinne des „Blaumachens“, sondern hier den Fall, dass sich eine Erzieherin oder ein Erzieher durch ein alkoholintensives Feiern in den Zustand der Erkrankung am Folgetag versetzt, sich krank meldet und hierfür dann Lohnfortzahlung vom Träger beanspruchen könnte.

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Aber der Reihe nach: Ist es tatsächlich denkbar, dass das Auskurieren eines Katers auf (Lohn-) Kosten eines Arbeitgebers stattfinden kann?

Dafür müsste der „Alkoholkater“ zunächst einmal als eine Krankheit gelten, was allerdings bereits durch Gerichte bejaht wurde. Beispielsweise wurde ausgeführt, dass „ein Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben“ wird und dass derartige Symptome außerhalb der natürlichen, nicht „krankhaften“ Schwankungsbreite des menschlichen Körpers liegen. Diese Symptome „treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein. Der „Kater“ ist deshalb – auch wenn ihm keine akute Alkoholvergiftung vorausging – als Krankheitsbild einzustufen.“

In einem zweiten Schritt müsste diese Erkrankung auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, was in den allermeisten Fällen eines fiesen Katers wohl auch gegeben sein dürfte.

Aber gibt es dennoch wie bei anderen Arbeitsunfähigkeiten infolge von Erkrankung die Lohnfortzahlung?

Hier ist zu differenzieren:

Ist der „Kater“ selbstverschuldet und liegt damit eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vor, wird das zu verneinen sein. Wer also seine Grenzen kennt und beim Feiern bereits weiß, dass der nächste Tag richtig übel wird, wäre danach nicht schutzwürdig und eben auch nicht anspruchsberechtigt was die Lohnfortzahlung angeht.

Ist der Kater dagegen so nicht vorauszusehen gewesen, da es bisher oder bei vergleichbaren Umständen eben nicht zu so einer derartigen körperlichen Reaktion gekommen ist, wird man häufig ein Selbstverschulden verneinen müssen. Ist dies der Fall, so würde dann tatsächlich der Fall vorliegen, dass man sich „krank“ gefeiert hat und trotzdem seinen Lohnanspruch für diesen Tag behält.

Tipp:

Gerade bei der Arbeit mit Kindern in Krippe, Kindergarten oder Hort verbieten sich solche Experimente am Vorabend eigentlich von selbst. Denn neben der frühkindlichen Bildung sind natürlich auch noch die Anforderungen an die Aufsichts- wie auch Fürsorgepflicht zu beachten. Ein schwerer Kopf hilft da selbst bei grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit wenig weiter bzw. kann bei Momenten der dadurch ausgelösten Unaufmerksamkeit schwerwiegende Folgen haben.

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