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Ist das Singen von bekannten Kinderliedern in der Kita etwa lizenzpflichtig und könnte Gebühren auslösen?

Antwort:

Kurze Antwort: Meistens nein.

Langfassung: Fast alles gehört oder gehörte irgendwem. So verhält es sich oftmals auch bei Liedern, Liedtexten und -noten. Und wer das Ganze einmal erfunden hat, möchte dann bei einer Nutzung durch andere ganz gerne daran verdienen.

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Diese anderen Nutzer können natürlich auch Erzieher:innen und Kinder in Krippe und Kita und vor allem die singenden Kinder sein. Gerade bei bekannten Kinderliedern und insbesondere bei kopierten Liedtexten stellt sich schnell die Frage, ob für die Nutzung nicht Lizenzgebühren anfallen könnten, wenn „das herauskommt“.

Das kann tatsächlich der Fall sein, wenn zum Beispiel der Urheber eines Werkes noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Gibt es mehrere Urheber, dann wird diese Zeitspanne seit dem Tod des Längstlebenden gerechnet. Wenn also Lieder noch nicht sehr alt sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Nutzung lizenzpflichtig sein kann und somit Kosten auslöst.

Sind dagegen Lieder älter als die oben beschriebenen Zeitspannen, so gelten sie als „gemeinfrei“ und können in der Krippe oder Kita frei genutzt werden.

Aber keine Angst beim Singen auch neuerer Lieder: Denn tatsächlich lizenzpflichtig wird es erst dann, wenn es zu einer öffentlichen Aufführung kommt. Eine solche öffentliche Aufführung ist aber üblicherweise noch nicht gegeben, wenn beim Morgenkreis, zum Geburtstag oder auch beim (kleinen) Sommerfest oder der Weihnachtsfeier zusammen mit den Eltern das eine oder andere Lied angestimmt wird. Eine Ausnahme mag erst dann gegeben sein, wenn es einen größeren Auftritt mit und vor Zuschauern gibt, die mit der Krippe oder Kita gar nichts zu tun haben und somit eine gewisse Öffentlichkeit darstellen.

Tipp:

Anders ist es zu bewerten, wenn Liedertexte mit Noten für die Verwendung in der Kita kopiert werden. Denn zum einen gibt es hierzu spezielle Regelungen, die eine Lizenzpflicht auslösen können, und zum anderen handelt es sich nicht um Kopien für rein private Zwecke, sondern für Zwecke der pädagogischen Arbeit im Rahmen des Betreuungsverhältnisses. Hier sollte im Einzelfall genau geprüft werden.

Außerdem sind für die Berechnung der Zeitspannen nicht die Noten an sich relevant, sondern wie sie durch wen gesetzt sind. Es kann also durchaus sein, dass die Noten eines uralten Kinderlieds trotzdem noch Urheberrechtsschutz genießen, weil die Noten in der Zusammenstellung eben erst relativ frisch gesetzt wurden.

Das bedeutet aber auch: Wenn Erzieher:innen die Noten eines alten Kinderlieds eigenhändig (und nicht eins zu eins) abschreiben, sollte keine Lizenzpflicht ausgelöst werden. Und dieses Blatt kann dann natürlich auch kopiert werden.

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#101KitaFragen – Ist das Singen in der Kita lizenzpflichtig?