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Können Eltern auch eine Abmahnung erhalten?

Antwort:

Kurze Antwort: Aber sicher doch.

Langfassung: Auf unbotmäßiges Verhalten von Eltern gibt es sicherlich viele Reaktionsmöglichkeiten. Geflissentliches Drüber-Hinwegsehen, das persönliches Gespräch suchen, sofort mit einer Kündigung reagieren oder die Situation sogar weiter eskalieren lassen sind denkbare Handlungsalternativen. Aber nicht jede Reaktion ist gleichermaßen schlau wie vielleicht auch rechtlich angebracht.

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Zum einen stellt sich die Frage, ob das unbotmäßige Verhalten tatsächlich auch eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen ist. Denn zum Beispiel gehört freundliches Auftreten leider zumeist nicht zum Vertragsinhalt; jedenfalls nicht – und das ist wirklich zu bedauern – bei Eltern.

Auch sind sicherlich kleinere Petitessen (noch) nicht unbedingt dem rechtlichen „Schuss vor den Bug“ einer Abmahnung zugänglich, da es in solchen Fällen wohl unverhältnismäßig wäre. In solchen Fällen dürfte die vielleicht freundliche oder gegebenenfalls strengere Ermahnung ausreichen.

Ganz konkret muss und darf somit vielleicht nicht auf das einmalige Zuspätkommen beim Abholen gleich mit einer Abmahnung reagiert werden – obwohl es natürlich eine Vertragsverletzung ist. Ist es jedoch kein Einzelfall mehr, oder gibt es noch weitere besondere Umstände, so kann durchaus auch an dieser Stelle über eine Abmahnung zur Korrektur eines solchen Verhaltens nachgedacht werden. Denn ganz nüchtern betrachtet, ist eine Abmahnung nichts ehrenrühriges, sondern der eindringliche Hinweis darauf, dass ganz konkret ein Fehlverhalten im Vertragsverhältnis stattgefunden hat und dass im Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung erfolgen können.

Deshalb können Eltern auch dafür abgemahnt werden, wenn sie zum Beispiel wissentlich Dinge verschweigen, die für die Betreuung und/oder den Schutz der anderen Kinder wie natürlich auch der Erzieher:innen relevant sind (ansteckende Krankheiten oder ähnliches) oder wenn es Äußerungen gegeben hat, die Erzieher:innen oder die Einrichtung herabwürdigen und zugleich den Betriebsfrieden stören („Ihr habt doch alle keine Ahnung und sitzt den ganzen Tag nur herum, wie faul ist das denn bitte?!“).

Sind Äußerungen von Eltern strafrechtlich sogar als Beleidigung zu werten, haben sich diese selbstverständlich sofort eine Abmahnung verdient.

Tipp:

Der Umgang mit schwierigen Eltern wird zwar nicht über den Betreuungsvertrag vorausgesetzt, sondern ist zumeist etwas, was eine Einrichtung gegenüber den finanzierenden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe schuldet.

Vor diesem Hintergrund sollte natürlich stets geprüft werden, ob der pädagogische Ansatz zur Konfliktlösung nicht vor der rechtlichen Reaktion stehen sollte. Dies vor allem, wenn dadurch die funktionierende Weiterbetreuung auch und vor allem im Interesse des Kindes eher erreicht werden könnte.

Eine vorschnell ausgesprochene Abmahnung birgt stets das Risiko einer zunehmenden Verhärtung der Fronten. Gleichwohl sind natürlich viele Situationen denkbar, in denen eine solche Reaktion unumgänglich erscheint. Aber gerade weil eine Abmahnung nicht unbedingt sofort und auf der Stelle als Reaktion erfolgen muss, sondern durchaus auch mit zwei – drei Wochen zeitlicher Verzögerung (je nach Umständen sogar noch um einiges länger) noch ausgesprochen werden kann, sollte dieser Zeitraum genutzt werden, um zu prüfen, welche Reaktion adäquat ist. Dabei ist es natürlich unschädlich, wenn man zunächst die betroffenen Eltern zum Grund ihres Verhaltens anhört.

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