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Zur Krankschreibung anstiften ist…?

Antwort:

Kurze Antwort: …kein Kavaliersdelikt!

Langfassung: Ein „Dann lass dich doch einfach krankschreiben!“ von den Kollegen oder ein „Dann lass dich bitte krankschreiben!“ vielleicht von der Kitaleitung? Gar nicht so unbekannt diese Sätze, oder?

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Allerdings: Ist damit nicht gerade der gut gemeinte Rat verbunden, sich doch aufgrund eines Verdachts besser ärztlich untersuchen zu lassen, ist diese Aufforderung für die dann tatsächlich so handelnden Erzieher:innen wie auch für die so auffordernden Personen rechtlich hochproblematisch und alles andere als eine Lappalie!

Denn ist man gar nicht krank bzw. arbeitsunfähig und gibt anderes beim Arzt vor, um eine nicht zutreffende Bescheinigung der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, liegt ganz klar eine Täuschung vor. Und zwar zunächst des Arztes bzw. der Ärztin und mit Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit dann auch gegenüber dem Träger als Arbeitgeber.

Ist dann mit der erschlichenen Arbeitsunfähigkeit auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch der Bezug von Krankengeld verbunden, liegt sogar ein Betrug gegenüber zunächst dem Arbeitgeber und dann gegenüber der Krankenkasse vor. Denn man erhält ja Geld aufgrund einer Täuschung und ohne die eigentlich geschuldete Leistung, nämlich die Arbeitsleistung, erbracht zu haben.

Jede derartige Täuschung des Trägers als Arbeitgeber stellt arbeitsrechtlich dann eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Im Betrugsfall mit Bezug eigentlich nicht zustehenden Lohns erst recht. Und es ist natürlich auch strafrechtlich relevant, denn der Betrug findet sich bekanntlich im Strafgesetzbuch.

Für die Personen, die auffordern „sich doch einfach krankschreiben“ zu lassen, wird es ebenso brenzlig. Denn die Anstiftung zu einer solchen Handlung oder deren Beihilfe ist arbeitsrechtlich ebenso angreifbar wie strafrechtlich. Also wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Tipp:

Zur Klarstellung: Es gibt ohne Weiteres viele Fälle, in denen insbesondere durch Vorgesetzte die Bitte, die Arbeitsfähigkeit ärztlich überprüfen zu lassen, überhaupt nicht zu beanstanden ist. Denn gibt es tatsächlich Zweifel daran, erfordert schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Allgemeinen eine solche Aufforderung.

Und im Speziellen ist natürlich jede Kitaleitung gut beraten, gerade im Hinblick auf die Aufsichtspflicht in Krippe, Kita oder Hort ebenfalls darauf zu achten, dass tatsächlich nur arbeitsfähige Personen „am Kind arbeiten“.

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