Muss der Träger den Erhalt meiner Kündigung bestätigen?
Antwort
Kurzfassung: Nein.
Langfassung: Bestätigt werden muss hier gar nichts. Ist die Kündigung eingegangen, dann ist sie erklärt. Entweder wirkt sie dann zum angegebenen Enddatum oder – bei entsprechender Auslegung – zum nächsten rechtlich möglichen ordentlichen Kündigungstermin.
Denn die Kündigung eines Vertrages – egal ob Betreuungsvertrag oder Arbeitsvertrag – ist grundsätzlich ein Recht eines jeden Vertragspartners. Manchmal ist eine Kündigung zwar (zeitweise) ausgeschlossen oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden, aber im Normalfall kann man sich auch von einem Arbeitsvertrag lösen.
Die Kündigung ist dabei eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird wirksam mit dem Zugang beim anderen Vertragspartner.
Entsprechend sieht das Gesetz eine Kündigungsbestätigung nicht vor. Denn was quasi von alleine anfängt zu wirken, muss eben nicht bestätigt werden.
Wichtig ist aber, dass diese Wirkung sich nur dann entfaltet, wenn die Erklärung dem Arbeitgeber auch tatsächlich zugeht. Erzieher:innen müssen also darauf achten, dass die Kündigungserklärung tatsächlich beim Träger „landet“.
Dazu gehört, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags zwingend in Schriftform erfolgen muss, § 623 BGB. Eine Kündigung per E-Mail genügt dieser Form nicht und ist damit unwirksam. Die „Kündigung“ per E-Mail kann noch nicht mal für die Fristberechnung herangezogen werden. Denn nur eine Kündigung, die dem Formerfordernis entspricht, kann wirksam sein und damit die Kündigungsfrist beginnen lassen.
Da kein gesetzlicher Anspruch auf eine Bestätigung der Kündigung besteht, zugleich aber sichergestellt werden muss, dass die Kündigung zugeht, sollte die Kündigung entweder direkt – gegebenenfalls auch vor Zeugen – übergeben oder per Einwurf Einschreiben versandt werden.
Tipp:
Sowohl Erzieher:innen als auch Träger können natürlich den Erhalt eines Schriftstücks problemlos bestätigen. Das ist eigentlich nicht nur höflich, sondern auch zu erwarten.
Manchmal scheuen sich Wenige jedoch vor einer solchen Bestätigung, weil sie damit für sie ungünstige rechtliche Konsequenzen befürchten. Aber wenn zum Beispiel ganz einfach mit Kugelschreiber auf eine Kopie geschrieben wird „Entgegengenommen am …, Unterschrift“ ist dies völlig unbedenklich und besagt ja nur, dass etwas an einem bestimmten Tag tatsächlich entgegengenommen wurde. Und da sich im Streitfall ein Lügen vor dem Arbeitsgericht sowieso verbietet, sollte der Akt der Entgegennahme doch wahrheitsgemäß bestätigt werden können.
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