Die Kitarechtler

#101KitaFragen – Kann ein Hausverbot auch mündlich ausgesprochen werden?

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Kann ein Hausverbot auch mündlich ausgesprochen werden?

Antwort

Kurze Antwort: Ja.

Langfassung: Das Hausverbot, also das Recht einer Person das Betreten oder das weitere Verweilen auf einem Grundstück oder in Räumlichkeiten zu untersagen, resultiert aus dem Hausrecht.

>101KitaFragen – Übersicht<

Das Hausrecht wiederum beschreibt spiegelbildlich das Recht, über die Nutzung bzw. Nichtnutzung eines „befriedeten Besitztums“ (abgetrenntes Gelände, Haus, Wohnung, Räumlichkeiten, etc.) weitestgehend frei zu bestimmen.

Für dieses rechtliche wirksame Bestimmen muss keine Form beachtet werden, kann also auch nur mündlich erfolgen.

Werden somit Eltern zum sofortigen Verlassen der Einrichtung aufgefordert, reicht das gesprochene Wort völlig aus. Im Gegenteil würde doch ein Niederschreiben der Aufforderung viel zu viel Zeit in Anspruch nehmen und somit dem Zweck des Hausverbots – möglichst schnell eine räumliche Trennung herbeizuführen – im Weg stehen.

Selbstverständlich kann es Sinn machen, im Anschluss an eine nur verbal ausgesprochene Aufforderung, die Krippe oder Kita zu verlassen, das Ganze noch einmal präzise zu Papier zu bringen. Dies sollte vor allem geschehen, wenn das Hausverbot auch noch in der Folgezeit wirken soll, also nicht nur für den Augenblick zur Entschärfung der Situation.

Bei der Verschriftlichung eines länger andauernden Hausverbots können gegebenenfalls auch Klarstellungen aufgenommen, wie zum Beispiel, dass das zu betreuende Kind selbstverständlich zur Erfüllung der Betreuungsverpflichtung nach telefonischer Ankündigung bis zur Grundstücksgrenze gebracht werden darf und dort in Empfang genommen wird oder dass das Hausverbot – sofern zumutbar – nicht für Elternabende oder Elterngespräche gelten soll. Dies ist aber natürlich einzelfallabhängig zu handhaben.

Zumeist bietet sich die Verschriftlichung aber schon allein deswegen an, um die zeitliche Begrenzung des Hausverbots festzuhalten. Denn bis auf krasse Fälle wird ein zeitlich vollkommen unbegrenztes Hausverbot gegenüber einem sorgeberechtigten Elternteil als Vertragspartner aus einem Betreuungsvertrag nur selten rechtlich „halten“.

Tipp:

Immer wieder erleben wir leider eine gewisse Zögerlichkeit, wenn es darum geht, den Erzieher:innen in den Einrichtungen „vor Ort“ auch das Hausrecht einzuräumen. Aus unserer Erfahrung ist hier jede Sorge aber völlig fehl am Platz.

Denn viel falsch wird hier in einer bedrohlichen Situation durch Ausüben des Hausrechts wohl nicht gemacht werden können. Ganz im Gegenteil! Denn mit Einräumen des Hausrechts geht eher die Sicherheit einher, wenn es erforderlich ist, auch konsequent handeln zu können bzw. zu dürfen.

Und selbst wenn es einmal zu einer Überreaktion gekommen sein sollte: Dann entschuldigt man sich eben am Folgetag und „gut ist“.

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