Die Kitarechtler

#101KitaFragen – Selbstbeurlaubung = fristlose Kündigung?

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Selbstbeurlaubung oder Selbstfreistellung = fristlose Kündigung?

Antwort:

Kurze Antwort: Kann passieren!

Langfassung:  Über die Gewährung eines bereits lange beantragten Urlaubs herrscht Ungewissheit, weil Träger oder Leitung sich nicht erklären? Oder der Urlaubsanspruch droht zu verfallen? Oder es besteht eigentlich sogar ein Recht darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden? Schnell kann hier die Idee aufkommen, die Sache „selbst in die Hand zu nehmen“ und sich sozusagen selbst zu beurlauben bzw. selber freizustellen.

>101KitaFragen – Übersicht<

Aber Achtung! Das bloße Fernbleiben von der Arbeit ist keine Kleinigkeit, sondern eine Verletzung der Hauptleistungspflicht, von der der Arbeitgeber gerade nicht entbunden hat. Tatsächlich stellt dies dann eine Arbeitsverweigerung dar, die auch zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer sogar fristlosen Kündigung führen kann, wie viele Arbeitsgerichte schon entschieden haben.

Nun könnte man sicherlich einwenden, dass wahlweise der Urlaub schon lange beantragt war oder eben ansonsten vielleicht der Urlaub verfallen wäre. Aber selbst wenn man „im Recht“ sein würde, sind Erzieher:innen wie auch alle anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, selbst wenn möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung wirklich bestanden hätte.

Aber gleich eine fristlose Kündigung? Würde hier nicht eine Abmahnung ausreichen? Sicherlich kommt es für die Beantwortung dieser Frage stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Aber gerade in Fällen, in denen das plötzliche, eigenmächtige Fehlen zu gravierenden Problemen in den betrieblichen Abläufen führen kann – und man denke hier nur an die Sicherung der ausreichenden Aufsicht gerade auch in den Kita-Randzeiten – kann auch eine fristlose Kündigung denkbar sein!

Dann nämlich, wenn man nicht davon ausgehen kann, dass zum Beispiel ein Träger eine solche bewusste Arbeitsverweigerung ganz ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, aber auch anderer Mitarbeiter und vor allem anvertrauter Kinder – zumindest einmalig – hinnehmen werde. Und das wird wohl stets der Fall sein.

Tipp:

Natürlich sind Arbeitehmer:innen nicht rechtlos, wenn sie vielleicht bei Urlaubsanspruch oder berechtigter Freistellung extra oder aus Planungsversagen „hingehalten“ werden. Denn dafür, so die Arbeitsgerichte, sind ja die gerichtlichen Eilverfahren da, die vor jeder Selbstbeurlaubung eben durchzuführen seien.

Sicherlich ein eher schwacher Trost, aber so ist nun einmal aktuell die Rechtslage.

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