Kündigung während Trauer, am Geburtstag, zu Weihnachten eventuell nicht wirksam?
Antwort:
Kurze Antwort: Es kommt darauf an!
Langfassung: Eine Kündigung zu besonderen Zeitpunkten oder in ganz besonders heiklen Lebensphasen zu erhalten, dürfte sich in vielen Fällen sprichwörtlich wie ein „Schlag ins Gesicht“ anfühlen. „Unsensibel“ oder einfach nur „geschmacklos“ können oftmals zutreffend weitere Umschreibungen sein.
Aber reichen diese subjektiven Einschätzungen zum Beispiel von Erziehenden in Krippe, Kita oder Hort aus, damit eine Kündigung insgesamt für unwirksam erklärt wird? Denn dann könnte ja ein Verstoß gegen die guten Sitten und insbesondere gegen die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers vorliegen.
Jedoch wie so häufig in der rechtlichen Welt: Es kommt darauf an!
Und zwar reicht es tatsächlich (noch) nicht aus, dass ein Zeitpunkt für den Ausspruch einer Kündigung bzw. der Zugang der Kündigung als höchst unsensibel empfunden wird. Hinzukommen muss, dass der Kita-Träger als Arbeitgeber bzw. die für diesen handelnde Person absichtlich auf konkret diesen Zeitpunkt abgestellt hat, um die Kündigungs-„Botschaft“ zu überbringen.
Eine solche „Kündigung zur Unzeit“, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), kann nämlich dann vorliegen, wenn die erklärende Person absichtlich oder auch infolge einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen besonders belastenden Zugangszeitpunkt wählt. Es kommt aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Denn es kann trotz der für Arbeitnehmer:innen womöglich äußerst belastenden Zeitpunkte für den Erhalt einer Kündigung immer noch dringende betriebliche Umstände für einen Träger geben, die solche fristwahrenden Handlungen rechtfertigen könnten. Davon abgesehen, kann es ja zudem auch Gründe im Verhalten eines Arbeitnehmers geben, die eine (fristlose) Kündigung vielleicht zwingend erforderlich machen.
Tipp:
Die Art und Weise wie ein Träger zu kündigen pflegt, dürfte wohl in jedem Kita-Team bekannt sein und zwar im Guten wie im Schlechten. Daher sollten irgendwelche „Spielchen“ wie die Kündigung gezielt am Heiligabend oder am urlaubsfreien Geburtstag bis vielleicht auf die krassen Ausnahmefälle einer fristlosen Kündigung tunlichst unterbleiben.
Denn auch einem Arbeitsgericht werden „Spielchen“ mit einem Arbeitsverhältnis und dem damit verbundenen sozialen Besitzstand eines Menschen garantiert missfallen.
Zugleich kann ein solches Verhalten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch auf den Arbeitgeber zurückfallen. Dann nämlich, wenn ein Arbeitnehmer ein solches Verhalten zum anschaulichen Anknüpfungspunkt nimmt, den Arbeitgeber seinerseits mit Mobbing-Vorwürfen zu konfrontieren – quod erat demonstrandum.
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