Die Kitarechtler

#30SekKitarecht Folge 64 – Auskunftsrechte von Kita-Eltern in Brandenburg

Dürfen Eltern oder Elternvertreter wirklich jede Information vom Träger als Auskunft verlangen?

Die Elternbeteiligungsrechte sind in den Kitagesetzen der Bundesländer oftmals mehr oder weniger umfangreich geregelt.

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Meistens finden sich zumindest Ausführungen zu den Auskunftsrechten oder auch Informationsrechten der Eltern selber oder der Elternversammlung, Elternbeirat, Kita-Ausschuss usw.

Das Kindertagesstättengesetz – KitaG in Brandenburg regelt hierzu § 6 Abs. 4:

§ 6

(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.

Bedeutet das, dass die Elternversammlung wirklich alle diesbezüglichen Auskünfte vom Träger verlangen darf?

Wir haben da unsere Zweifel, denn es gibt auch noch so etwas wie den Datenschutz der Betroffenen, den Personaldatenschutz der Erzieher, Kinderpfleger, Sozialpädagogen, Küchen-Beschäftigten etc., oder zu wahrende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse…

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

von Rechtsanwalt Holger Klaus

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

Folgen Sie uns bei:

#30SekKitarecht Folge 64 – Auskunftsrechte von Kita-Eltern in Brandenburg