Die Kitarechtler

Die “kleine” Kitapflicht in Berlin

Keine allgemeine, sondern eine ganz spezielle Kitapflicht gibt es in Berlin

Eine allgemeine Pflicht zum Besuch einer Krippe oder eines Kindergartens gibt es Berlin nicht (obwohl das für viele Kinder sicherlich besser wäre). 

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Und doch gibt es sozusagen eine “kleine” bzw. indirekte Kitapflicht in Berlin:

Der Grund hierfür findet sich im Berliner Schulgesetz. Denn wird bei einem Kind eine gewisse Zeit vor der Einschulung ein Sprachförderbedarf festgestellt, so wird es verpflichtet, für eine Zeit von 1,5 Jahren vor der Einschulung im Umfang von 5 Tagen in der Woche während 5 Stunden an einer Sprachförderung im Kindergarten / Kita teilzunehmen.

Damit soll nachvollziehbar verhindert werden, dass Kinder mit gewissen Sprachdefiziten in die Schule kommen und dort praktisch vom ersten Tag an benachteiligt sind, da sie bereits mit einem Rückstand gegenüber ihren kleinen Mitstreitern starten. 

Die genaue Regelung findet sich in § 55 Abs. 2 Schulgesetz Berlin und lautet verkürzt:

„(2) Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung. (…)

Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet.“

Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder dieser „kleinen“ Kitapflicht nachkommen. Diese Vorgabe kann bei Versäumnissen sogar mit Bußgeldern geahndet werden. Aber leider und vor allem befremdlicherweise scheint auch das eine gewisse steigende Zahl von Eltern nicht zu bewegen.

So berichtet die Berliner Morgenpost [Link hier], dass sich die Zahl solcher Kita-Verweigerer sogar jüngst noch verdoppelt hätte. Die armen Kinder.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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