Dass auch eine Kita sich an den Datenschutz zu halten hat, sieht wohl jeder ein. Doch wonach richtet sich eigentlich die Pflicht zum Schutz der Daten von betreuten Kindern, deren Eltern sowie der beschäftigten Erzieher?
Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!
Tatsächlich unterscheidet sich dies je nach Trägerart, also ob der Träger kommunal, frei oder kirchlich ist.
Für kommunale Träger gelten die Regelungen aus dem SGB VIII zum Schutz von Sozialdaten direkt. Kommunale Träger müssen sich also bei Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, die bei der Aufgabenerfüllung in der Kita anfallen, an die §§ 61-68 SGB VIII sowie den allgemeinen Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I und §§ 67 – 85 SGB X halten. Gleiches gilt für sogenannte Eigenbetriebe, die von Kommunen für die Trägerschaft gegründet werden.
> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <
Auf freie Träger sind diese Vorschriften nicht direkt anwendbar. Selbstverständlich müssen sie aber trotzdem den Datenschutz einhalten, dies ergibt sich so auch aus § 61 Abs. 3 SGB VIII:
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
Ein freier Träger muss daher wie ein öffentlicher Träger die Vorschriften zum Sozialdatenschutz beachten, den öffentlichen Träger trifft diesbezüglich eine Garantenstellung. Erfüllt ein Träger der freien Jugendhilfe eine Aufgabe für einen öffentlichen Träger oder erhält er von diesem Daten, so rückt er damit in die datenschutzrechtliche Stellung des Trägers der öffentliche Jugendhilfe.
Erhält der freie Träger keine Daten vom öffentlichen Träger und ist er nicht in dessen Auftrag tätig, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Darüber hinaus kann sich die Verpflichtung zum Schutz der Daten selbstverständlich als vertragliche (Neben-)Pflicht aus dem Betreuungsvertrag ergeben. Hierüber ist auch eine direkte Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz möglich.
Auch für kirchliche Träger gilt der Sozialdatenschutz nicht unmittelbar. Religionsgemeinschaften dürfen innere Angelegenheiten selbst regeln, hierzu zählt auch der Datenschutz. Diese Möglichkeit haben die katholische und evangelische Kirche in Deutschland genutzt und jeweils Datenschutzvorschriften (katholische Kirche: KDO, evangelische Kirche: DSG-EKD) erlassen, die allerdings im Grundsatz den staatlichen Vorschriften entsprechen.
Es besteht also – wenn auch die Quellen unterschiedlich sind – für alle Träger eine Pflicht zum Schutz von personenbezogenen Daten.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
Sie haben Fragen zum Kitarecht?
Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.