Neues Gesetz steht im Widerspruch zu bestehenden Kita- oder Hort-Verträgen: Wie damit umgehen?
Alle Jahre lang wird an den Kita-Gesetzen in den Bundesländern herumgedoktort und es werden die entsprechenden Änderungen vorgenommen.
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Oftmals bleibt dies selbst bei Kita-Trägern unbemerkt. Aber dann gibt es auch wieder solch gravierende Gesetzesänderungen im Bereich der Kinderbetreuung, die doch Träger dazu veranlassen, ihre Rechtsbeziehungen zu „ihren“ Eltern zu überprüfen – denn diese werden ja in erster Linie durch den Betreuungsvertrag oder die jeweilige Satzung bestimmt.
Wenn sich nun also das grundlegende Kita-Gesetz ändert (in Berlin steht das zum Beispiel demnächst wohl an), dann kann es auch passieren, dass plötzlich eine Regelung des Betreuungsvertrages, die eben noch prima gesetzeskonform war, plötzlich im Widerspruch zur dann neuen Gesetzeslage steht.
Wie also mit einer Gesetzesänderung bei „Bestands“-Betreuungsverträgen umgehen?
Eine Möglichkeit ist sicher, dass sich die Beteiligten einmütig einfach auf etwas anderes, dann gesetzeskonformes, einigen. Dann wird ein Zusatz zum Betreuungsvertrag gemacht und das Problem ist mehr oder weniger elegant gelöst.
Was aber, wenn dies nicht so „einmütig“ gelingt?
Nun, hier hat der Gesetzgeber im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das Rechtsinstitut der sogenannten „Störung der Geschäftsgrundlage“ verankert. Und zwar präzise im § 313 BGB, der wie folgt lautet:
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Es geht also um die Geschäftsgrundlage, die – der Name sagt es schon – die Grundlage für das abgeschlossene Rechtsgeschäft und damit für den Betreuungsvertrag ist.
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Im Kindergarten- oder Hort-Bereich könnte dies u.a. das pädagogische Konzept sein, auf das man sich geeinigt hat, oder die Art der Ausstattung der Einrichtung oder die Zusammensetzung des Erzieherteams, z.B. der besonders gute Betreuungsschlüssel oder bei billingualen Kitas der hohe Anteil an muttersprachlich englisch, französisch, spanisch etc. sprechenden Erziehern (native speakers).
Ist diese Geschäftsgrundlage nun gestört, zum Beispiel durch eine Gesetzesänderung, die etwas ohne Ausnahme verbietet oder gebietet, ist zu prüfen, was hieraus für die Vertragsparteien, also Träger auf der einen Seite und Eltern auf der anderen Seite, folgt.
Ist die Geschäftsgrundlage schwerwiegend gestört, so hilft der oben zitierte § 313 BGB weiter:
Denn dann soll im Regelfall eine Anpassung des Vertrages erfolgen, auf die die Vertragspartner auch jeweils einen Anspruch haben. Dies allerdings erst, wenn die Störung der Geschäftsgrundlage so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand der Regelung für den Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist.
Ist für einen Vertragspartner jedoch auch nicht eine Anpassung des Vertrages zumutbar oder ist dies aus anderen Gründen schon nicht möglich, so bleibt nur noch die Auflösung des Vertragsverhältnisses, wie in § 313 Abs. 3 BGB vorgesehen.
So oder so, im Fall von Gesetzesänderungen, die sich auch auf die Betreuungsverträge beziehen, und zum Beispiel Zusatzbeiträge nicht mehr oder nicht mehr in einem bestimmten Umfang erlauben, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wie zu verfahren ist.
Vor allem ist zu schauen, ob zunächst eine Vertragsanpassung in einem gewissen Umfang möglich, zumutbar und (noch) sinnvoll ist.
Je nachdem, was die einzelnen Prüfungsschritte ergeben, ist das weitere Vorgehen daran auszurichten.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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