Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 184: Wenn das erweiterte Führungszeugnis die Erzieherkarriere versaut…

Achtung! Im erweiterten Führungszeugnis kann viel drinstehen!


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Kinder sollen in Einrichtungen wie einer Kita bestmöglich geschützt sein. Nach § 72a SGB VIII ist es daher die Pflicht eines Trägers diesen Schutz auch tatsächlich zu gewährleisten. Daher muss jeder, der direkt am Kind arbeitet oder während einer Tätigkeit in der Einrichtung regelmäßig mit Kindern in Kontakt kommt, ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorlegen.

Was viele leichtfertig jedoch nicht bedenken:

In einem erweiterten Führungszeugnis werden auch Delikte mit einem gegebenenfalls eher niedrigen Strafmaß aufgeführt, wie zum Beispiel eben auch kleiner Drogenverstöße, geringe Sachbeschädigungen oder u.U. auch Alkoholfahrten. Je nachdem wo bei einem Träger die jeweilige „Schmerzgrenze“ ist, kann es daher auch sehr schnell vorbei sein mit der erhofften Erzieherstelle in berufsbegleitender Ausbildung. Denn was für den einen noch eine Lappalie ist, mag für einen anderen Träger-Verantwortlichen eine praktisch unverzeihliche Grenzüberschreitung sein, die mit der Vorbildfunktion eines Erziehers (angeblich) nicht vereinbar sei.

Aber da auch in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis neu vorzulegen ist, sollte man auch während eines Arbeitsverhältnisses nicht zu leichtfertig mit Recht und Gesetz umgehen. Andersfalls könnte es womöglich unangenehme Nachfragen geben.

Und bei Straftaten mit einer gewissen Relevanz und negativer Außenwirkung für den Träger steht unter Umständen sogar der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel.

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