Muss ich meinem Arbeitgeber oder meiner Arbeitgeberin von meiner Krankheit erzählen?
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Hilfe – ich habe die Pest! Es ist ein hoch umstrittenes Thema: Im Infektionsschutzgesetz werden Krankheiten in einem Katalog aufgelistet. Ist ein*e Erzieher*in dazu verpflichtet, sich seinem oder ihrer Arbeitgeber*in zu offenbaren, wenn er an einer dort genannten Krankheit erkrankt ist? Oder fällt das unter den Personaldatenschutz? Denn normalerweise darf man sich über die Art der Erkrankung bedeckt halten.
Wir als Kitarechtler halten den Personaldatenschutz für ein ganz wichtiges Gut – vor Allem wenn es um Krankheiten geht. Dass es vom Grundsatz her den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht zu interessieren hat, was für Krankheiten die Beschäftigten haben.
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Aber stellen nun die Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz die große Ausnahme dieses Grundsatzes dar? Der Arzt oder die Ärztin, welche*r die Krankheit feststellt, muss dies dem Gesundheitsamt mitteilen. Dieses wiederum muss dem Träger Bescheid geben. Und wenn der Träger von der Krankheit weiß, muss auch dieser das Gesundheitsamt informieren. Ist denn der Erzieher oder die Erzieherin selbst auch noch verpflichtet, dem Träger Bescheid zu geben? Ja, in einer Gemeinschaftseinrichtung – wie der Kita – ist der bzw. die Erzieher*in zur Offenbarung verpflichtet. Auch wenn, unserer Meinung nach, schon für genügend Sicherheit gesorgt ist.
Allerdings kann der Träger auch eine Ausnahme für sich schaffen. Er kann beim Amt fragen: „Welche Maßnahmen können wir unternehmen, um die Informationspflicht nicht mehr sofort erfüllen zu müssen?“ Das Amt kann dann gewisse Auflagen erteilen. Insofern könnte der oder die Erzieher*in vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verlangen, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Unser Rat zum Schluss: Der sicherste Weg ist, wenn ich als Erzieher*in in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeite und an einer solchen Katalogkrankheit erkrankt bin, den Träger zu informieren. Diese Ausnahme ist trotz Datenschutz, Intimsphäre und Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, da das Interesse des Kinderschutzes überwiegt.
Natürlich darf der Träger trotzdem niemandem von der Krankheit erzählen!
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