Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 257: Kita-Übungsleiterpauschale für Arbeitnehmer oder Selbstständige?

Welches Arbeitsverhältnis habe ich als Übungsleiter*in? Bin Arbeitnehmer*in oder Selbstständige*r? Die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist ausschlaggebend


Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Hinsichtlich der Übungsleiterpauschale gibt es viele Fragen! Wie sieht mein Arbeitsverhältnis als Übungsleiter aus? Bin ich selbstständig oder angestellt? Wonach wird das bemessen oder kann ich mir das aussuchen? 

In erster Linie richtet man sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich kann man sich aussuchen, in welchem Verhältnis man stehen möchte. Das was letztendlich in dem Vertrag steht, ist relativ unerheblich. Denn relevant ist, wie nach den tatsächlichen Gegebenheiten das Arbeitsverhältnis am Arbeitsort gelebt wird, unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Gibt es noch weitere Faktoren? Ja. Entscheidend ist auch, wie weisungs- und sozialgebunden der oder die Übungsleiter*in ist. Sprich: Inwiefern bin ich als Übungsleiter*in an Ort, Zeit und an die Vorgaben meiner Arbeitsweise tatsächlich gebunden? Und wie gut bin ich in den Betrieb integriert, stehe ich im Dienstplan, habe ich feste Arbeitszeiten und keine freie Arbeitszeiteinteilung? Dies spräche eher für eine weisungsgebundene und somit Arbeitnehmertätigkeit. Natürlich gibt es auch individuelle abweichende Konstellationen.

Die Weisungs- und Sozialabhängigkeit des Übungsleiters oder der Übungsleiterin ist also wichtig. Wenn die Übungsleitertätigkeit die einzige Erwerbstätigkeitsquelle ist, spricht das auch gegen die Selbstständigkeit. Es gäbe dann nur eine*n Auftraggeber*in und der ober die Übungsleiter*in ist in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig.

Und kann ich mich sowohl als Übungsleiter*in als auch im Kita- Vorstand engagieren? Grundsätzlich ja. Wenn die Tätigkeit im Vorstand keine pädagogische ist. Die beiden Arbeiten müssen zwei abgegrenzte Bereiche darstellen, es dürfen also nicht die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Für die Verwaltungstätigkeit im Vorstand gäbe es dann noch die Ehrenamtspauschale. Solange, wie gesagt, es zu keinen Überschneidungen der beiden Tätigkeiten kommt.

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

Folgen Sie uns bei:

Kitarecht Folge 257: Kita-Übungsleiterpauschale für Arbeitnehmer oder Selbstständige?