Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 357 – Die Vorteile eines Kita-Fördervereins! Aber wie gründen?


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Stichwort unseres heutigen Videos: ein Kita-Förderverein. Was ist das? Und: ist es sinnvoll einen solchen zu gründen?

Es geht um folgendes: In Berlin wurde im letzten Jahr die Elternbeiträge abgeschafft. Der Grund: Bildung soll kostenlos sein! Und zur Bildung zählt auch die Kita!

Aber dadurch entsteht eine finanzielle Lücke, was zu erheblichen Problemen führen kann. Zum Beispiel bei Kindergärten mit bilingualem Konzept. Das Angebot, was zuvor durch Zusatzleistungen der Eltern finanziert wurde, kann nun teilweise nicht mehr umgesetzt werden, da die staatlichen Mittel dafür nicht ausreichen. Jetzt, wo alle Kitas kostenlos sind, kann die Kita keine zusätzlichen Zahlungen verlangen. Gewisse Zusatzangebote können nun nicht mehr in Rechnung gestellt werden. In Berlin gibt es diesbezüglich eine gewisse Obergrenze an möglichen Zuzahlungen, die nicht überschritten werden darf. Hierzu gib es einen Rahmenvertrag mit Wohlfahrtsverbänden und kirchlichen Trägern, welcher Zuzahlungen beschränkt und festlegt, was in der zusätzlichen Leistung geboten wird.

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Jetzt kommt der Kita-Förderverein ins Spiel: Dieser ermöglicht die Finanzierung von beispielsweise einer bilingualen Erzieher*in, deren Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt und somit nicht staatlich finanziert wird. Durch den Kita-Förderverein erhält der Träger Gelder der Eltern.

Das hört sich alles nach einem klassischen Umgehungsgeschäft an. Aber: der Unterschied besteht in der Freiwilligkeit. Die Eltern sind nicht zur Mitgliedschaft im Förderverein verpflichtet. Das wäre dann nicht zulässig. Es gibt jedoch keine betreuungsvertragliche Verpflichtung mehr, Zusatzleistungen zu erbringen.

Und wie gründet sich ein solcher Förderverein? Es müssen die üblichen Vorschriften der Vereinsgründung eingehalten werden: 7 Gründungsmitglieder, eine in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung, welche beim Notar vorgelegt und der Verein eingetragen werden muss, etc. Wichtig ist, dass in der Satzung stehen muss: Bildung und Erziehung sind Zweck des Vereins und werden überwiegend durch Mittelbeschaffung umgesetzt.

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