Die Kitarechtler

Hinweise der Unfallkassen Nr. 213: Kita-Notbetreuung und Nutzung Außengelände

Nr. 213 von 1.000 I Notbetreuung in der Coronakrise und die Nutzung des Kita-Freigeländes:

„Nutzung von Außengelände: Das Außengelände der Kita, das Teil des betriebserlaubten Geländes und für eine Nutzung durch die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, kann von Notgruppen genutzt werden. Hierfür ein Konzept erstellen, dass insbesondere die Größe des Außengeländes berücksichtigt und die Nutzung entsprechend regelt, z.B. durch zeitversetztes Spielen.“ 

(Unfallkasse Nord)

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Alle unsere gesammelten Hinweise und Empfehlungen der Unfallkassen gibt es ➡️ hier in der Übersicht!

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

Folgen Sie uns bei:

Hinweise der Unfallkassen Nr. 213: Kita-Notbetreuung und Nutzung Außengelände