Die Kitarechtler

Hinweise der Unfallkassen Nr. 214a: Kita-Notbetreuung und das Wickeln

Nr. 214a von 1.000 I Coronakrise, Kita-Notbetreuung und das Wickeln:

„Ein an den Rahmenhygieneplan angepasster Hygieneplan für den Wickelbereich ist zu erstellen und gut sichtbar auszuhängen. Aus diesem Plan sollen sich die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ergeben, die nach jedem Wickelvorgang durchzuführen sind.

Weiter ist darauf zu achten, dass die mit dem Wickeln von Kindern beschäftigten Mitarbeiter Ersatzwäsche in der Kindertagesstätte vorhalten. Wird die Kleidung von Mitarbeitern durch Körperausscheidungen von Kindern in der Kindertagesstätte verschmutzt, ist sie innerhalb der Kindertagesstätte zu reinigen. Wir empfehlen, Einmalschürzen zu beschaffen, die von den Beschäftigten bei Bedarf verwendet werden können.

Kinder werden grundsätzlich nur mit geeigneten Einmal-Handschuhen gewickelt. Beim Wickeln eines Kindes, das ein Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweist, ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch die Beschäftigten zum Schutz des Kindes vor einer Tröpfcheninfektion empfehlenswert.“ 

(Unfallkasse Bayern)

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